Im Rahmen der genannten drei Tatkomplexe sowie der Einzeltat sind die Einzelstrafen jeweils gesondert unter dem rechtlichen Aspekt der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern zuzumessen. Als letzter Tatkomplex fliesst schliesslich das wiederholte Zugänglichmachen der BDSM-Hefte in die Strafzumessung ein.