- Weiter lassen sich die im Zeitraum von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013 mehrfach vorgenommenen Bondage-Sessions z.N. beider Privatklägerinnen einem zweiten Tatkomplex zuordnen. - In Bezug auf E.________ kommt ein weiterer Tatkomplex hinzu, namentlich die wiederkehrenden Übergriffe im Bett. - Das «Schenken» des Vibrators ist sodann eine Einzeltat und damit kein eigentlicher Tatkomplex.