Mit der Vorinstanz sind nach dem Gesagten aus den einzelnen Schuldsprüchen folgende Strafgruppen zu bilden (S. 42 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 821): - Die sich während des Zusammenlebens (bzw. im Falle von E.________ bis zu deren 16. Altersjahr) regelmässig und in verschiedener Ausprägung, namentlich während des auf dem Schoss 16 Sitzens, wiederholenden Berührungen der Brüste, der Oberschenkel, des Gesässes und der Vagina beider Privatklägerinnen bilden einen ersten Tatkomplex.