Es ist in solchen Settings innerhalb einer Tatgruppe nicht nötig, bezüglich jeder Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperation zur Gesamtstrafenbildung) zu verfahren und etwa für jeden Kuss oder für jede Berührung eine separate Strafe festzusetzen. Jede dieser Handlungen einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist (vgl. BGer 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1.3). Mit der Vorinstanz sind nach dem Gesagten aus den einzelnen Schuldsprüchen folgende Strafgruppen zu bilden (S. 42 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.