Die zu beurteilenden Delikte weisen zudem Züge eines Dauerdelikts auf, da die (zahlreichen) sexuellen Übergriffe in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation, hier konkret im Rahmen eines «Stiefvater»-Kind-Verhältnisses, erfolgten (vgl. dazu insbesondere BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2 in fine; ausführlicher dazu bereits BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Es ist in solchen Settings innerhalb einer Tatgruppe nicht nötig, bezüglich jeder Handlung gesondert nach Art.