Angesichts der Uneinsichtigkeit der Beschuldigten erscheint eine Geldstrafe für keine der Straftaten zweckmässig (vgl. BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.4, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2). Die zu beurteilenden Delikte weisen zudem Züge eines Dauerdelikts auf, da die (zahlreichen) sexuellen Übergriffe in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation, hier konkret im Rahmen eines «Stiefvater»-Kind-Verhältnisses, erfolgten (vgl. dazu insbesondere BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2 in fine; ausführlicher dazu bereits BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4).