Durch ihre hartnäckige, über mehrere Jahre andauernde Delinquenz offenbarte die Beschuldigte vorliegend eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Angesichts der Uneinsichtigkeit der Beschuldigten erscheint eine Geldstrafe für keine der Straftaten zweckmässig (vgl. BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.4, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2).