Wie bereits erwähnt, darf auch nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. E. 10 vorne). Durch ihre hartnäckige, über mehrere Jahre andauernde Delinquenz offenbarte die Beschuldigte vorliegend eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt.