Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig (S. 40 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 819 f.), dass für alle Delikte zum Nachteil der Privatklägerinnen einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als verhältnismässig und schuldadäquat erscheint: Wie bereits erwähnt, darf auch nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. E. 10 vorne).