197 Abs. 1 aStGB). Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zuerst die Art der Strafe für jedes einzelne Delikt festzulegen und erst danach das Strafmass festzulegen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Für sämtliche hier zu bestrafenden Delikte sieht das Gesetz alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig (S. 40 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.