15 11. Strafart, Methodik und Strafrahmen Die Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - Sexuelle Nötigung, mehrfach begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 aStGB); - Sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 aStGB); - Pornografie, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 1 aStGB).