Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden. Das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung aus (BGE 139 IV 282 E. 2.6).