14 strafe (Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten) anstelle einer Geldstrafe erkennen, wenn eine negative Legalprognose zu stellen und zu erwarten war, dass die Gelstrafe nicht vollzogen werden könne (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Auch nach neuem Recht gilt, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB; Art. 41 Abs. 1 aStGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst.