Zu ergänzen ist, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Eine weitere Betrachtung der Strafnormen von Art. 187 Abs. 1, Art. 189 Abs. 1 und Art. 197 Abs. 1 aStGB im Lichte der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Sexualstrafrechtsrevision erübrigt sich daher. Wie nachfolgend gezeigt wird, kommt bei Anwendung der konkreten Methode für alle zu beurteilenden Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Frage (E. 11 hinten). Art. 41 Abs. 1 StGB erweist sich daher in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung nicht als milder als Art. 41 Abs. 1 aStGB, weshalb auch diesbezüglich auf das alte Recht abzustellen ist.