BSK StGB-AUTOR], N 20 f. zu Art. 2). Die Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht sind treffend und gelten auch für den Zeitpunkt der oberinstanzlichen Urteilsfällung, darauf kann verwiesen werden (S. 38 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 817): Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden über den Zeitraum von August 2009 bis Ende 2017 begangen und im Herbst 2023 der richterlichen Beurteilung unterzogen. Während dieser doch langen Zeitspanne haben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches mehrfach geändert (so insbesondere per 01.01.2018 betreffend den Allgemeinen Teil […]. Mit Blick auf die A.