Seit dem 01.01.2014 sieht das Gesetz hierfür eine Verfolgungsverjährung von zehn Jahren vor (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Abstellend auf den angeklagten Zeitraum kann für vor dem 01.01.2014 begangene Taten im Urteilszeitpunkt somit keine Verurteilung mehr erfolgen (wobei allerdings eine formelle Verfahrenseinstellung nicht erfolgt, vgl. hierzu die Ausführungen und Verweise unter Ziffer III.2.). Zumal E.________ am 07.09.2015 das 16. Altersjahr erreichte, endet der massgebliche Tatzeitraum am 06.09.2015 (pag. 814 f.). III. Strafzumessung