A.________ ist somit der Pornografie schuldig zu sprechen. Bezüglich des Begehungszeitraums sind indes die gesetzlichen Änderungen des Verjährungsrechts zu beachten: Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Altrechtlich (d.h. bis 31.12.2013) verjährten solche Strafen in sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Seit dem 01.01.2014 sieht das Gesetz hierfür eine Verfolgungsverjährung von zehn Jahren vor (Art. 97 Abs. 1 lit.