Dieser Zustand währte indessen nur kurz, benötigte es doch von Seiten D.________ jeweils nur wenig Zutun, um den Privatklägerinnen ein Gefühl der Machtlosigkeit zu vermitteln. Durch die Aufrechterhaltung dieses steten Spannungszustandes blieb den Privatklägerinnen jeweils nicht mehr übrig, als die sexuellen Übergriffe zuzulassen. Das Verhalten D.________ erfüllt somit mehrfach den Tatbestand der sexuellen Nötigung. In Bezug auf das «Schenken» des Vibrators liegt indessen lediglich Versuch vor, verwendete E.________ den ihr von A.________ überlassenen Vibrator letztendlich nie (pag. 810 ff.). 8.4 Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB)