Nach dem Gesagten ist somit von einer durch psychischen Druck geschaffenen, latenten Zwangssituation der Privatklägerinnen auszugehen. Die Beschuldigte A.________ etablierte ein System, in welchem sexuelle Übergriffe verharmlost wurden und nährte dieses durch wiederkehrende Wutausbrüche, Verbote und emotionale Beeinflussung. Ordneten sich die Privatklägerinnen ihr unter, indem sie die Berührungen gegen ihren Willen zuliessen, führte dies zu einer zwischenzeitlichen Beruhigung der Situation. Dieser Zustand währte indessen nur kurz, benötigte es doch von Seiten D.___