für die Privatklägerinnen unzumutbar erscheinen. Bei den Vorfällen im Bett (zum Nachteil von E.________) sowie teilweise auch bei den Vorfällen auf dem Schoss kam es überdies zu einer eigentlichen körperlichen Gewalteinwirkung in Form eines Festhaltens bzw. «Einklemmens», wodurch – jedenfalls in Kombination mit dem psychischen Druck – Widerstand weitestgehend verunmöglicht wurde.