11 halten im Alltag der Privatklägerinnen und normalisierte es dadurch für diese. Durch die damit suggerierte Normalität war eine Aktualisierung des tatsituativen Drucks deshalb regelmässig nicht mehr erforderlich. Geradezu bezeichnend lässt sich hierzu eine Aussage von E.________ anlässlich der Hauptverhandlung zitieren (pag. 636 Z. 15 ff.): «Ich dachte damals noch, dass es vielleicht ein Versehen ist und er es nicht so meinte. Ich habe nicht gedacht, dass er es extra machen würde.