8.3 Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) Bezüglich der Qualifikation der einzelnen Berührungen (Fesselungen, Bett, Berührungen auf dem Schoss) und des «Vibrator-Geschenks» als sexuelle Handlungen kann auf die Ausführungen hiervor unter Ziffer IV.2. verwiesen werden. Eingehender zu prüfen ist hingegen das Element der Nötigung. Das Gericht erkennt dieses im Zusammenspiel zwischen dem sexualisierten Familienalltag und der von A.________ gezielt eingesetzten emotionalen Komponente, die sich insbesondere durch dominantes und unnachgiebiges Verhalten auszeichnete. A.________ etablierte sexuell übergriffiges Ver-