Es kann somit keine Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern erfolgen. Indessen ergeht auch kein formeller Freispruch bzw. keine diesbezügliche Verfahrenseinstellung, zeigen diese Handlungen doch mit auf, wie sexualisiert A.________ den Alltag der Zivilklägerinnen gestaltete und wie sie auch dort die strukturelle Gewalt zur Befriedigung ihrer sexuellen Bedürfnisse instrumentalisierte (pag. 807 f.).