Mit Blick auf die weiteren, gemäss Beweisergebnis erstellten Handlungen (Öffnen des BHs, beiläufige Berührungen, Intimrasur, Unterwäschekauf) fehlt es indessen an der erforderlichen Erheblichkeit im Rahmen des Tatbestandes von Art. 187 StGB. Die erwähnten Verhaltensweisen würden allenfalls den Tatbestand der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) erfüllen, jedoch wurde eine solche Würdigung nicht vorbehalten, zumal solche Übertretungen verjährt wären. Es kann somit keine Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern erfolgen.