die Privatklägerinnen mit einer speziellen Technik fesselte, wobei jeweils alle Beteiligten bekleidet waren. Es lässt sich somit die Thematik einer ambivalenten Handlung diskutieren, zumal die Fesselung einer Person äusserlich betrachtet noch nicht zwingend einen Sexualbezug aufweisen muss. Vorliegend kommt allerdings hinzu, dass A.________ die Privatklägerinnen mit dem Seil streichelte und während der Fesselung zumindest teilweise auch erogene Zonen berührte. Gemäss eigener Aussage von A.________ hätten die Privatklägerinnen zudem das Gefühl des «Fallenlassens» spüren sollen. Hierfür verband A.________ gelegentlich denn auch E.___