einen Vibrator, bot ihr Hilfestellung bezüglich der richtigen Anwendung an und fragte regelmässig nach, ob E.________ den Vibrator auch benutze. Damit versuchte A.________ die minderjährige E.________ zur Vornahme einer sexuellen Handlung, namentlich der Selbstbefriedigung, zu verleiten. Gemäss Beweisergebnis verwendete E.________ den Vibrator allerdings nie, weshalb es diesbezüglich beim Versuch blieb. Bezüglich der Fesselungen ist festzuhalten, dass A.________ die Privatklägerinnen mit einer speziellen Technik fesselte, wobei jeweils alle Beteiligten bekleidet waren.