beliess es dabei nicht beim blossen Anfassen, sondern machte Streichelbewegungen oder fuhr mit der Hand entlang der Oberschenkel in Richtung des Intimbereichs der Privatklägerinnen. Dabei fasste sie den Privatklägerinnen bewusst auch unter das T-Shirt oder versuchte, ihre Hand unter deren Hose zu schieben. Damit ist der Sexualbezug nach Ansicht des Gerichts eindeutig gegeben; es handelt sich nicht um ambivalente Handlungen. Gleiches gilt auch für das «Vibrator-Geschenk»: A.________ überliess E.________ einen Vibrator, bot ihr Hilfestellung bezüglich der richtigen Anwendung an und fragte regelmässig nach, ob E.______