8.2 Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) Anhand des Beweisergebnisses lassen sich die Handlungen von A.________ in verschiedene Gruppen einteilen […]: Die Berührungen im Bett oder während die Privatklägerinnen bei A.________ auf dem Schoss sassen, erfolgten eindeutig an erogenen Zonen wie dem Gesäss, zwischen den Oberschenkeln oder an den Brüsten sowie teilweise gar an der Vagin a. A.________ beliess es dabei nicht beim blossen Anfassen, sondern machte Streichelbewegungen oder fuhr mit der Hand entlang der Oberschenkel in Richtung des Intimbereichs der Privatklägerinnen.