187 N 59 m.w.H.). Zwischen sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern besteht indes Idealkonkurrenz (BSK StGB-Maier, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 82 m.w.H.). Nachfolgend sind somit die Tatbestände der sexuellen Nötigung sowie 10 der sexuellen Handlungen mit Kindern zu prüfen. Bei deren Vorliegen erübrigt sich eine weitergehende Prüfung des Tatbestands der Ausnützung einer Notlage (pag. 804).