188 StGB) schied bereits auf Stufe der Sachverhaltsermittlung aus, nachdem beweiswürdigend nicht erstellt werden konnte, dass A.________ auch noch nach dem 16. Geburtstag von E.________ sexuelle Handlungen (zu deren Nachteil) beging, die strafrechtlich hätten relevant sein können. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) geht der Ausnützung einer Notlage (Art. 193 StGB) vor, da das sexuelle Selbstbestimmungsrecht durch die Nötigung stärker tangiert wird (BSK StGB-Maier, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 83 m.w.H.). Gleiches gilt nach überwiegender Lehre auch betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (BSK StGB-Maier, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 59 m.w.