Soweit die Anklageschrift folglich angeblich mehrfache, nach dem 06.09.2015 (16. Geburtstag von E.________) zu deren Nachteil begangene sexuellen Nötigungen (evtl. Ausnützung einer Notlage) sowie sexuellen Handlungen mit Abhängigen aufführt, ist A.________ hiervon freizusprechen (pag. 801 f.).