erzählte J.________ erst beim Auszug im Jahr 2018 davon, als letztere den Vibrator beim Zusammenpacken im Zimmer fand (pag. 76 Z. 429 ff.; vgl. auch pag. 661 Z. 29 ff.). Damit ist gleichzeitig auch klar, dass die «Schenkung» des Vibrators weder mit J.________ abgesprochen war noch mit deren Einverständnis erfolgte oder als Massnahme gegen das Nägelkauen gedacht war, wie dies A.________ behauptete (pag. 800).