623 Z. 41 ff.]; der Einzug war gemäss übereinstimmender Aussagen aller Beteiligten im Sommer 2009). Dabei streichelte A.________ die Privatklägerinnen teilweise mit dem Seil (pag. 643 Z. 18 ff.) und berührte sie an der Innenseite der Oberschenkel, dem Gesäss oder Brust (pag. 79 Z. 560 ff.). A.________ verband E.________ gelegentlich auch die Augen (pag. 78 Z. 524; pag. 79 Z. 500 ff.; pag. 81 Z. 654 ff.). Einmal wurden die Schwestern im Rahmen desselben Vorfalls gefesselt, wobei auch J.________ anwesend war und sich ebenfalls von A.________ fesseln liess (die Privatklägerinnen waren gemeinsam im Wohnzimmer gefesselt, J.______