II. Beweiswürdigung, erstellter Sachverhalt und rechtliche Würdigung Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten sind sämtliche vorinstanzliche Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen ist vorliegend noch die Strafzumessung. Diesbezüglich wird für die Beweiswürdigung, den erstellten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 6 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.