7 Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend das von der Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die von ihr erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. F.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 731). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).