E. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. F.1. und 2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), was im Übrigen auch bereits mit vorerwähntem Kammerbeschluss vom 30. April 2024 festgestellt wurde (pag. 885).