6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung der Beschuldigten ist durch die Kammer ausschliesslich die Bemessung der Strafe zu prüfen (Ziff. A.II.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 728). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche (Ziff. A.I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche (Ziff.