919 f.). Nachdem die Beschuldigte trotz wiederholter Fristverlängerung keinen ärztlichen Bericht über ihre geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit, insbesondere betreffend deren voraussichtlicher Dauer, einreichte (pag. 929 ff.), lud die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. April 2025 erneut zum Verhandlungstermin vor (pag. 943 ff.). Die Beschuldigte holte die per Post versandte Vorladung nicht ab, worauf ihr diese am 16. Mai 2025 polizeilich zugestellt werden konnte.