Im gleichen Beschluss entliess sie die Privatklägerinnen aus dem Verfahren, ohne Kostenfolgen und unter Ausrichtung einer Entschädigung an ihre amtliche Rechtsvertreterin (Ziff. 3 und 4 des Beschlusses, pag. 885). Die auf den 13. November 2024 angesetzte Berufungsverhandlung wurde auf Antrag der Beschuldigten, gestützt auf ein einfaches Arztzeugnis vom 8. November 2024, in welchem ihr Verhandlungsunfähigkeit attestiert wurde (pag. 916 f.), mit Verfügung vom 11. November 2024 abgesetzt (pag. 919 f.).