und H.________ beantragten als Straf- und Zivilklägerinnen (nachfolgend: Privatklägerin 1 und Privatklägerin 2) ebenfalls kein Nichteintreten und verzichteten auf eine Anschlussberufung. Weiter beantragten sie, es sei die Rechtskraft der sie betreffenden vorinstanzlichen Urteilsziffern festzustellen (pag. 863). Mit Beschluss vom 30. April 2024 stellte die Kammer fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. September 2023 (PEN 22 283 / 285) betreffend die Beschuldigte hinsichtlich Ziff.