und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 67 Abs. 3 lit. a und b und Abs. 7, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 197 Abs. 1 aStGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. 2. Zu einem Tätigkeitsverbot von 10 Jahren. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 67 Abs. 3 und 7 aStGB [in der zwischen 01.01.2015 und 31.12.2017 geltenden Fassung]). 3. Zu 9/10 der auf sie entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 17'274.25. Die gesamten, auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten betragen CHF 19'193.60 und setzen sich wie folgt zusammen: