Mit Datum vom 05.09.2023 liess A.________ eine Änderung im Zivilstandsregister vornehmen und ist seither dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sowie zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird für die beschuldigte Person in der nachfolgenden Urteilsbegründung durchgehend die weibliche Form verwendet und damit auf den seit 05.09.2023 geltenden Geschlechtseintrag der Beschuldigten abgestellt.