Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 106 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichterin Gutmann, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Kislig Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand sexuelle Nötigung (mehrfach und teilweise versucht begangen), sexuelle Handlungen mit Kindern (mehrfach und teilweise ver- sucht begangen), Pornografie (mehrfach) etc. sowie Widerrufsver- fahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 7. September 2023 (PEN 2022 283 / 285) Erwägungen: I. Formelles 1. Vorbemerkungen Hinsichtlich des Geschlechts der vorliegend beschuldigten resp. verurteilten Person wird vorab auf die treffenden Ausführungen des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) verwiesen, welche sich die Kammer zu eigen macht (S. 3 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 782): Im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige und der damit einhergehenden Verfahrenseröffnung sowie während des gesamten Vorverfahrens lebte die Beschuldigte A.________ unter dem Namen D.________ als Mann. Mit Datum vom 05.09.2023 liess A.________ eine Änderung im Zivilstandsre- gister vornehmen und ist seither dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aus Gründen der Übersicht- lichkeit sowie zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird für die beschuldigte Person in der nach- folgenden Urteilsbegründung durchgehend die weibliche Form verwendet und damit auf den seit 05.09.2023 geltenden Geschlechtseintrag der Beschuldigten abgestellt. 2. Erstinstanzliches Urteil Die Vorinstanz fällte am 7. September 2023 über A.________ (nachfolgend Be- schuldigte) folgendes Urteil (pag. 725 ff.; Auszug aus dem erst-instanzlichen Dispositiv, soweit die Beschuldigte betreffend; Hervorhebungen im Original): A.________ I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, evtl. Ausnützung einer Notlage, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 07.09.2015 bis ca. 31.01.2018 sowie der sexuellen Hand- lungen mit Abhängigen, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 07.09.2015 bis ca. 31.01.2018 zum Nachteil von E.________ (Teil von Ziff. I.A.1. der berichtigten Anklageschrift); 2. von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, evtl. des Betrugs, evtl. der Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November 2019 bis September 2020 in F.________ (Ort) zum Nachteil des Regionalen Sozialdienstes G.________ (Ziff. I.A.5. der berichtigten Anklageschrift); unter Auferlegung von 1/10 der auf sie entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'919.35, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit von ca. 01.08.2009 bis 06.09.2015 zum Nachteil von E.________, wie folgt: 1.1. mehrfach begangen von ca. 01.08.2009 bis 06.09.2015 indem die Beschuldigte E.________ immer wieder an den Brüsten, an den Oberschenkeln, am Gesäss und an der Vagina berührte, insbesondere, wenn sie sich auf ihren Schoss setzen musste; 1.2. mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013, indem sich die Beschuldigte häufig zu E.________ ins Bett legte und sie dabei an den Brüsten sowie der Vagina berührte; 1.3. mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013, indem die Be- schuldigte E.________ im Rahmen von Bondage-Sessions fesselte; 2 1.4. versucht begangen in der Zeit von ca. Sommer 2011 bis ca. Sommer 2012, indem die Be- schuldigte E.________ einen Vibrator schenkte; 2. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit von ca. 01.08.2009 bis 06.09.2015 zum Nachteil von E.________, wie folgt: 2.1. mehrfach begangen von ca. 01.08.2009 bis 06.09.2015 indem die Beschuldigte E.________ immer wieder an den Brüsten, an den Oberschenkeln, am Gesäss und an der Vagina berührte, insbesondere, wenn sie sich auf ihren Schoss setzen musste; 2.2. mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013, indem sich die Beschuldigte häufig zu E.________ ins Bett legte und sie dabei an den Brüsten sowie der Vagina berührte; 2.3. mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013, indem die Be- schuldigte E.________ im Rahmen von Bondage-Sessions fesselte; 2.4. versucht begangen in der Zeit von ca. Sommer 2011 bis ca. Sommer 2012, indem die Be- schuldigte E.________ einen Vibrator schenkte (Versuch); 3. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 01.08.2009 bis ca. Ende 2017 zum Nachteil von H.________, wie folgt: 3.1. mehrfach begangen in der Zeit von ca. 01.08.2009 bis ca. Ende 2017, indem die Beschul- digte H.________ immer wieder an den Brüsten, innen an den Oberschenkeln, am Gesäss und an der Vagina berührte, insbesondere, wenn sie sich auf ihren Schoss setzen musste; 3.2. mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013, indem die Be- schuldigte H.________ im Rahmen von Bondage-Sessions fesselte; 4. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 01.08.2009 bis ca. Ende 2017 zum Nachteil von H.________, wie folgt: 4.1. mehrfach begangen in der Zeit von ca. 01.08.2009 bis ca. Ende 2017, indem die Beschul- digte H.________ immer wieder an den Brüsten, innen an den Oberschenkeln, am Gesäss und an der Vagina berührte, insbesondere, wenn sie sich auf ihren Schoss setzen musste; 4.2. mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013, indem die Be- schuldigte H.________ im Rahmen von Bondage-Sessions fesselte; 5. der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit von 01.01.2014 bis 06.09.2015, durch Zugänglichmachen von BDSM-Heften gegenüber E.________; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 67 Abs. 3 lit. a und b und Abs. 7, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 197 Abs. 1 aStGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. 2. Zu einem Tätigkeitsverbot von 10 Jahren. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Be- währungshilfe angeordnet (Art. 67 Abs. 3 und 7 aStGB [in der zwischen 01.01.2015 und 31.12.2017 geltenden Fassung]). 3. Zu 9/10 der auf sie entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 17'274.25. Die gesamten, auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten betragen CHF 19'193.60 und setzen sich wie folgt zusammen: 3 9/10 der Gebühren der Staatsanwaltschaft CHF 7’425.00 3/4 des Auftritts der Staatsanwaltschaft CHF 1’125.00 3/4 Gebühren des Gerichts CHF 10’125.00 Total Gebühren CHF 18’675.00 1/1 Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 518.60 Total Auslagen CHF 518.60 Total auf A._______ entf. Verfahrenskosten CHF 19’193.60 B. (…) C. WIDERRUFSVERFAHREN BETREFFEND A.________ 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung resp. auf eine Ausscheidung von im Zusammenhang mit dem Widerrufsverfahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung wird verzichtet. D. AMTLICHE ENTSCHÄDIGUNGEN (…) E. ZIVILPUNKT A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins 31.10.2013 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins 31.10.2013 an die Straf- und Zivilklägerin H.________. Weiter wird im Zivilpunkt erkannt: 1. Die Zivilklage (Schadenersatz) der Straf- und Zivilklägerinnen E.________ und H.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und A.________ gegenüber den Straf- und Zivilklägerin- nen dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig erklärt. 2. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. F. BESCHLÜSSE Weiter wird beschlossen: 1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Tasche blau mit Bondage-Material 2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - Koffer schwarz mit Sex-Utensilien 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erfassten biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). 4. (…) 5. (Eröffnungs- und Mitteilungsformel) 4 3. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, vormals amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt I.________, am 19. September 2023 fristgerecht Berufung an. Zu- gleich ersuchte ihr Verteidiger infolge Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als neuen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten (pag. 744). Mit Ver- fügung vom 3. Oktober 2023 entliess die Vorinstanz Rechtsanwalt I.________ an- tragsgemäss aus dem amtlichen Mandat und setzte Rechtsanwalt B.________ per 4. Oktober 2023 als neuen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten ein, unter der Bedingung, dass sich dieser schriftlich bereit erkläre, die amtliche Verteidigung der Beschuldigten zu übernehmen (pag. 748). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 er- klärte sich Rechtsanwalt B.________ zur amtlichen Verteidigung der Beschuldigten bereit (pag. 750). Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 (pag. 845 f.) stellte die Vorinstanz den Partei- en die schriftliche Urteilsbegründung vom 21. Februar 2024 zu (pag. 780 ff.). In der fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 14. März 2024 be- schränkte die Beschuldigte ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe (pag. 855). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 26. März 2024 kein Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung (pag. 861 f.). E.________ und H.________ beantragten als Straf- und Zivilklägerin- nen (nachfolgend: Privatklägerin 1 und Privatklägerin 2) ebenfalls kein Nichteintre- ten und verzichteten auf eine Anschlussberufung. Weiter beantragten sie, es sei die Rechtskraft der sie betreffenden vorinstanzlichen Urteilsziffern festzustellen (pag. 863). Mit Beschluss vom 30. April 2024 stellte die Kammer fest, dass das Urteil des Re- gionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. September 2023 (PEN 22 283 / 285) betreffend die Beschuldigte hinsichtlich Ziff. A.I. (Freisprüche), II.1-5 (Schuld- sprüche), II.2-3 (Tätigkeitsverbot und Verfahrenskosten), C. (Einstellung Widerrufs- verfahren), D.1 und 3 (amtliche Entschädigungen samt Rück- und Nachzahlungs- pflicht), E. (Zivilpunkt) und F.1 und 2 (beschlagnahmte Gegenstände) in Rechts- kraft erwachsen ist (Ziff. 2 des Beschlusses, pag. 885). Im gleichen Beschluss ent- liess sie die Privatklägerinnen aus dem Verfahren, ohne Kostenfolgen und unter Ausrichtung einer Entschädigung an ihre amtliche Rechtsvertreterin (Ziff. 3 und 4 des Beschlusses, pag. 885). Die auf den 13. November 2024 angesetzte Berufungsverhandlung wurde auf An- trag der Beschuldigten, gestützt auf ein einfaches Arztzeugnis vom 8. November 2024, in welchem ihr Verhandlungsunfähigkeit attestiert wurde (pag. 916 f.), mit Verfügung vom 11. November 2024 abgesetzt (pag. 919 f.). Nachdem die Beschuldigte trotz wiederholter Fristverlängerung keinen ärztlichen Bericht über ihre geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit, insbesondere betref- fend deren voraussichtlicher Dauer, einreichte (pag. 929 ff.), lud die Verfahrenslei- tung mit Verfügung vom 17. April 2025 erneut zum Verhandlungstermin vor (pag. 943 ff.). Die Beschuldigte holte die per Post versandte Vorladung nicht ab, worauf ihr diese am 16. Mai 2025 polizeilich zugestellt werden konnte. 5 Die Berufungsverhandlung fand am 27. Mai 2025 in Anwesenheit der Beschuldig- ten, ihres Verteidigers und der Generalstaatsanwaltschaft statt (pag. 965 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Der amtliche Verteidiger stellte in der Berufungserklärung keine Beweisanträge (pag. 855). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung hat die Verfahrensleitung von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 19. Mai 2025; pag. 959 f.) und einen Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 6. November 2024; pag. 906 ff.) über die Beschuldigte eingeholt. Rechtsanwalt B.________ hat vor der Berufungsverhandlung zudem be- treffend die Beschuldigte eine ärztliche Bescheinigung vom 21. Mai 2025 einge- reicht (Posteingang am 26. Mai 2025; pag. 962 f.). An der Berufungsverhandlung hat die Kammer die Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache befragt (pag. 967 ff.). Ebenfalls hat die Kammer an der Be- rufungsverhandlung spontan die als Zuhörerin anwesende J.________ und – auf Antrag der Beschuldigten – C.________ 5. Anträge der Parteien Die Verteidigung stellte für die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 988): Die Beschuldigte sei milder zu bestrafen und die Strafe sei bedingt auszusprechen wie folgt: Zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probe- zeit von 2 Jahren. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Kostennote, ergänzt mit dem Verhandlungstag, festzulegen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der Berufungsverhandlung Folgen- des (pag. 986 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental Oberaargau vom 7. September 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen 1.1 der sexuellen Nötigung, evtl. Ausnützung einer Notlage, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 07.09.2015 bis ca. 31.01.2018 sowie der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, an- geblich mehrfach begangen in der Zeit von 07.09.2015 bis ca. 31.01.2018 zum Nachteil von E.________ (Teil von Ziff. I.A.1 der berichtigten Anklageschrift); 1.2 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, evtl. des Betrugs, evtl. der Verun- treuung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November 2019 bis September 2020 in F.________ (Ort) zum Nachteil des Regionalen Sozialdienstes G.________ (Ziff. I.A.5 der be- richtigten Anklageschrift); unter Auferlage von 1/10 der auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern. 2. der Schuldsprüche wegen 6 2.1 sexueller Nötigung, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit von ca. 01.08.2009 bis 06.09.2015 zum Nachteil von E.________; 2.2 sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit von ca. 01.08.2009 bis 06.09.2015 zum Nachteil von E.________; 2.3 sexueller Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 01.08.2009 bis ca. Ende 2017 zum Nachteil von H.________; 2.4 sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 01.08.2009 bis ca. Ende 2017 zum Nachteil von H.________; 2.5 Pornographie, mehrfach begangen in der Zeit von 01.01.2014 bis 06.09.2018. 3. der Verurteilung zu einem Tätigkeitsverbot von 10 Jahren und zur Bezahlung von 9/10 der auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten. 4. der Einstellung des Widerrufsverfahrens; 5. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Tasche blau mit Bon- dage-Material bzw. Rückgabe des sichergestellten Koffers schwarz mit Sex–Utensilien. II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 197 Abs. 1 aStGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erfassten biometrisch erkennungsdienstli- chen Daten (PCN.________) sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung der Beschuldigten ist durch die Kammer aus- schliesslich die Bemessung der Strafe zu prüfen (Ziff. A.II.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 728). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche (Ziff. A.I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche (Ziff. II.1.-5. des vorin- stanzlichen Urteilsdispositivs), das Tätigkeitsverbot und die Verfahrenskosten (Ziff. II.2.-3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Einstellung des Widerrufs- verfahren (Ziff. C. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die amtlichen Entschädi- gungen samt Rück- und Nachzahlungspflicht (Ziff. D.1. und 3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zivilpunkt (Ziff. E. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. F.1. und 2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), was im Übrigen auch bereits mit vorerwähntem Kammerbeschluss vom 30. April 2024 festgestellt wurde (pag. 885). 7 Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu be- urteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend das von der Beschuldigten er- stellte DNA-Profil und die von ihr erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. F.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 731). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechts- kraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Beweiswürdigung, erstellter Sachverhalt und rechtliche Würdigung Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten sind sämtliche vorinstanzli- che Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen ist vorliegend noch die Strafzumessung. Diesbezüglich wird für die Beweiswürdigung, den erstellten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung auf die vorinstanzliche Urteilsbegrün- dung verwiesen (S. 6 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 785 ff.). Da- mit überhaupt nachvollzogen werden kann, was oberinstanzlich bestraft werden soll, werden nachfolgend die vorinstanzlich für die einzelnen Handlungsgruppen als erstellt erachteten Sachverhalte sowie die rechtlichen Überlegungen dazu noch einmal wiedergegeben: 7. Erstellte Sachverhalte 7.1 Fesselungen beider Privatklägerinnen H.________ und E.________ wurden im Zeitraum von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013 mehr- fach – beide mindestens einige Male – von A.________ gefesselt, wobei sämtliche Beteiligte jeweils bekleidet waren (gemäss E.________ fanden die Fesselungen erstmals «vielleicht Anfang 6. Klasse» statt [pag. 78 Z. 487 ff.] bzw. schätzt sie diesen Zeitraum auf 5.-7. Klasse [pag. 640 Z. 35 ff.]; H.________ sei noch sehr jung gewesen, so 5-6 Jahre [pag. 48 Z. 72 ff.], die Fesselungen hätten aber eher am Anfang des Zusammenlebens mit A.________ stattgefunden [pag. 623 Z. 41 ff.]; der Einzug war gemäss übereinstimmender Aussagen aller Beteiligten im Sommer 2009). Dabei streichel- te A.________ die Privatklägerinnen teilweise mit dem Seil (pag. 643 Z. 18 ff.) und berührte sie an der Innenseite der Oberschenkel, dem Gesäss oder Brust (pag. 79 Z. 560 ff.). A.________ verband E.________ gelegentlich auch die Augen (pag. 78 Z. 524; pag. 79 Z. 500 ff.; pag. 81 Z. 654 ff.). Ein- mal wurden die Schwestern im Rahmen desselben Vorfalls gefesselt, wobei auch J.________ anwe- send war und sich ebenfalls von A.________ fesseln liess (die Privatklägerinnen waren gemeinsam im Wohnzimmer gefesselt, J.________ im Schlafzimmer [pag. 71 Z. 174 ff.; pag. 118 Z. 156 ff.; pag. 625 Z. 24 ff.; pag. 641 Z. 30 ff.; pag. 654 Z. 16 ff.]). Die Argumentation von A.________, wonach sich das Wohnzimmer für Fesselungen nicht geeignet haben soll (pag. 671 Z. 35 ff.), steht in klarem Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen (insbesondere E.________ konnte sehr genau differenzieren, was im Wohnzimmer und was im Schlafzimmer passierte [pag. 71 Z. 173 ff.; pag. 79 Z. 573 ff.]) (pag. 798 f.). 7.2 Berührungen beider Privatklägerinnen (auf dem Schoss sitzend) Beide Privatklägerinnen wurden von A.________ während des Zusammenlebens in einer zumindest zeitweisen intensiven Regelmässigkeit an Brüsten, Po und im Intimbereich berührt, namentlich, wenn sie sich auf D.________ Schoss setzen mussten. Diese Berührungen begannen bereits kurz nach dem Einzug in F.________ (Ort) (was insbesondere E.________ bestätigten konnte [pag. 634 Z. 37 ff.; pag. 635 Z. 22 ff.]; H.________ war demgegenüber am Anfang noch sehr jung, erinnert sich aber, dass Berührungen von Beginn weg passierten [wobei damit sicherlich auch andere Berührun- gen mitgemeint waren, pag. 52 Z. 297 ff.; pag. 622 Z. 37 ff.]) und fanden regelmässig statt, wobei sich 8 die Privatklägerinnen an bestimmte «Hochphasen» erinnern können. E.________ gab an, während der 5.-7. Klasse seien die Berührungen fast täglich gewesen, wobei viel auch am Wochenende (pag. 72 Z. 219 ff.; pag. 636 Z. 35 ff.; pag. 635 Z. 7 ff.). Auch H.________ führte aus, es sei zu oft vorgekommen, als dass sie es noch genau wüsste. Während dieser neun Jahre des Zusammenle- bens sei es «immer und immer wieder» vorgekommen (pag. 56 Z. 482 ff.). Bei E.________ hielt die- ser Zustand ungefähr bis zu ihrem Übertritt ins Gymnasium, d.h. bis zu ihrem 16. Geburtstag (Sep- tember 2015) an. Ab diesem Zeitpunkt war sie dann körperlich wie auch mental in der Lage, sich ge- gen A.________ zur Wehr zu setzen (pag. 72 Z. 214 ff.; pag. 81 Z. 668 ff.; pag. 637 f. Z. 36 ff.; pag. 649 Z. 12 ff.). H.________ erlebte noch Ende 2017 einen derartigen Vorfall, als A.________ mit ihr über ihren ersten Geschlechtsverkehr reden wollte und sich H.________ deshalb auf D.________ Schoss setzen musste (pag. 4 Z. 119 ff. [dies sei ein halbes Jahr vor dem Auszug vorgefallen]; pag. 621 Z. 7 ff.). Die Berührungen erfolgten an empfindlichen Stellen wie den Brüsten, dem Po und dem Intimbereich, grösstenteils jedoch über den Kleidern bzw. über dem BH. Einzig am Bauch sowie an den Oberschenkeln (beim Versuch, E.________ unter die kurze Hose zu fassen) kam es gelegent- lich zu Berührungen der nackten Haut (pag. 72 Z. 206 ff.; pag. 621 Z. 2 ff.; pag. 646 Z. 26 ff.). Im We- sentlichen waren es Streichelbewegungen sowie Drückbewegungen (an den Brüsten oder am Po), wobei nicht erstellt ist, dass dies – wie angeklagt – bei E.________ auch direkt auf der nackten Brust passierte. H.________ konnte sich zudem sehr genau erinnern, dass A.________ ihr die Brustwarzen (über dem BH) zusammenkniff (pag. 50 Z. 187 ff.; pag. 51 Z. 230 ff.; pag. 628 Z. 16 ff.). Ein Zusam- menkneifen der Brustwarzen von E.________ hingegen ist nicht erstellt (pag. 646 Z. 34 ff.) (pag. 799). 7.3 Berührungen der Privatklägerin 1 im Bett A.________ legte sich regelmässig zu E.________ ins Bett, umarmte und berührte sie dabei an ein- deutigen Stellen. Dies geschah oft am Samstag- oder Sonntagmorgen, wenn E.________ ausschla- fen konnte (pag. 70 Z. 118 ff.; pag. 645 Z. 6 ff.). A.________ positionierte sich dabei so im Bett, dass E.________ zwischen ihr und der Wand eingeklemmt war und sie sich oftmals erst befreien konnte, wenn sie auf die Toilette musste oder wenn J.________ zum Morgenessen rief (pag. 73 Z. 283 ff.). E.________ konnte dabei das erigierte Glied von A.________ spüren (pag. 73 Z. 299 f.). In zeitlicher Hinsicht konnte E.________ eine Dauer von drei Jahren angeben, wobei es letztmals Ende der 7. Klasse bzw. Anfang der 8. Klasse zu einem derartigen Übergriff gekommen sei. Während einer «Hochphase» von rund zwei Monaten sei es fast jedes Wochenende vorgekommen, davor und da- nach ebenfalls regelmässig, wenn auch nicht wöchentlich (pag. 645 Z. 26 ff.). Die Berührungen erfolg- ten im Wesentlichen über der Kleidung, wobei A.________ E.________ teilweise auch am Bauch un- ter dem T-Shirt berührte oder mit einer Hand unter das Hosenbein ging, wenn E.________ kurze Ho- sen trug (pag. 646 Z. 18 ff.) (pag. 799 f.). 7.4 Übergabe und Aufforderung der Privatklägerin 1 zur Benutzung eines Vibra- tors Als E.________ ungefähr in der 6. Klasse war, «schenkte» A.________ ihr einen Vibrator (pag. 75 Z. 402 ff.; pag. 647 Z. 31 ff.). Sie forderte E.________ auf, diesen zu benutzen und fragte in der Folge mehrmals danach (so beispielsweise, ob E.________ zum Orgasmus komme). E.________ verwen- dete den Vibrator nicht, liess A.________ aber im Glauben, dass sie es tue, damit A.________ sie in Ruhe liess (pag. 76 Z. 408 ff. und Z. 418 ff.). E.________ erzählte J.________ erst beim Auszug im Jahr 2018 davon, als letztere den Vibrator beim Zusammenpacken im Zimmer fand (pag. 76 Z. 429 ff.; vgl. auch pag. 661 Z. 29 ff.). Damit ist gleichzeitig auch klar, dass die «Schenkung» des Vibrators we- der mit J.________ abgesprochen war noch mit deren Einverständnis erfolgte oder als Massnahme gegen das Nägelkauen gedacht war, wie dies A.________ behauptete (pag. 800). 7.5 Zugänglichmachen von BDSM-Heften an die Privatklägerin 1 A.________ liess im Haushalt einschlägige Zeitschriften über Bondage herumliegen. Die Hefte tauch- ten im Zimmer von E.________ oder im Bad auf. A.________ wies E.________ zudem darauf hin, dass es in ihrem (D.________) Zimmer noch mehr Hefte habe und E.________ sich jederzeit bedie- nen dürfe (pag. 70 Z. 135 ff.; pag. 640 Z. 13 ff.). In den Heften hatte es geschriebene Geschichten über Fesselspiele und Bilder. Auf Letzteren waren gemäss E.________ hauptsächlich Frauen, immer oberkörperfrei, regelmässig auch ganz nackt, abgebildet. Es fanden sich auch Grossaufnahmen da- von, wie eine Brust gefesselt werden kann (pag. 640 Z. 25 ff.). Erstmals in Kontakt mit den Heften kam E.________ gekommen, als sie ungefähr in der 5./6. Klasse war, wobei sie nicht mehr mit Si- 9 cherheit sagen konnte, ob die Hefte vor oder nach der ersten Fesselung auftauchten (pag. 77 Z. 479 ff. [«Eben zuerst tauchten die Hefte auf und er fragte mich, ob ich die Hefte angeschaut habe. Dann sagte er zu mir, dass er es cool finde und er es gerne mache. Es sei eine Art Kunst und die meisten Frauen würden dies auch cool finden»]; pag. 627 Z. 13 ff. [«Soweit ich mich erinnern kann, war das erste Fesseln zuerst und danach tauchten die Hefte auf. Er dachte, dass ich nun offensicht- lich ein Interesse daran hätte und deshalb tauchten dann die Hefte auf»]. A.________ ihrerseits bestätigte sodann, dass man ab und zu «unweigerlich so ein gebundenes Bild» sah, wenn jeweils so ein «Büechli» herumlag (pag. 672 Z. 28 ff.). H.________ hingegen kann sich nicht daran erinnern, jemals ein solches Heft herumliegen gesehen zu haben. Sie ergänzte allerdings, dass ihr Zimmer sich im unteren Stock befunden habe, während das Elternzimmer und das Zimmer ihrer Schwester im oberen Stock gewesen seien und es deshalb möglich sei, dass sie mit diesen Heften nicht in Kontakt kam (pag. 627 Z. 30 ff.). Dass auch H.________ die BDSM-Hefte effektiv zugänglich gemacht worden wären, lässt sich damit nicht erstellen (pag. 800 f.). 7.6 Weitere sexualisierte Verhaltensweisen Soweit die Anklageschrift noch weitere Sachverhaltskomplexe erwähnt – so beispielsweise den Un- terwäschekauf, die Thematik mit der Intimrasur, das Öffnen des BHs oder die «beiläufigen» Berührungen – erachtet das Gericht auch diese Sachverhalte im Wesentlichen als erstellt. Die Privat- klägerinnen konnten auch hierzu äusserst detaillierte und lebensnahe Angaben machen (vgl. zur In- timrasur pag. 70 Z. 113 ff., pag. 635 Z. 4 ff., pag. 638 Z. 23 ff.; zum Unterwäschekauf pag. 75 Z. 370 ff., pag. 641 Z. 5 ff., pag. 647 Z. 36 ff.; zum BH Öffnen vgl. obige Aussagewürdigung betreffend A.________; zu den Berührungen pag. 51 Z. 204 ff., pag. 71 Z. 200 ff., pag. 622 Z. 20 ff., pag. 628 Z. 23 ff., pag. 635 f. Z. 43 ff., pag. 636 Z. 40 ff.). Es kann jedoch bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die jeweiligen Handlungen nach Ansicht des Gerichts nicht die Erheblichkeit erreichen, um als solche als in rechtlicher Hinsicht die Schwelle zur sexuellen Nötigung bzw. der sexuellen Handlungen mit Kindern zu überschreiten. Nichtsdestotrotz verdeutlichen diese Sachverhalte, wie se- xualisiert D.________ den Alltag der Opfer gestaltete und wie er die strukturelle Gewalt zur Befriedi- gung seiner sexuellen Bedürfnisse instrumentalisierte (pag. 801). 7.7 Fazit In Bezug auf A.________ erachtet das Gericht die ihr vorgeworfenen Sachverhalte gemäss Anklage- schrift (unter Vorbehalt der hiervor erwähnten Abweichungen) somit als erstellt. In zeitlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass E.________ das Ende der Übergriffe wiederholt und bestimmt mit ihrem Ein- tritt ins Gymnasium (bzw. dem Erreichen des 16. Altersjahrs) gleichsetzte. Es ist somit davon auszu- gehen, dass es nach diesem Zeitpunkt zu keinen einschlägigen, genügend erheblichen Handlungen seitens A.________ mehr kam. Soweit die Anklageschrift folglich angeblich mehrfache, nach dem 06.09.2015 (16. Geburtstag von E.________) zu deren Nachteil begangene sexuellen Nötigungen (evtl. Ausnützung einer Notlage) sowie sexuellen Handlungen mit Abhängigen aufführt, ist A.________ hiervon freizusprechen (pag. 801 f.). 8. Rechtliche Würdigung 8.1 Konkurrenzen Die Anklage wirft A.________ mehrfache sexuelle Nötigung, evtl. Ausnützung einer Notlage (z.N. bei- der Privatklägerinnen), mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (z.N. beider Privatklägerinnen) sowie mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen (z.N. von E.________, soweit nach ihrem 16. Geburtstag begangen) vor (pag. 431 ff.). Mit Blick auf die Konkurrenzbestimmungen gilt festzuhal- ten, was folgt: Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB) schied be- reits auf Stufe der Sachverhaltsermittlung aus, nachdem beweiswürdigend nicht erstellt werden konn- te, dass A.________ auch noch nach dem 16. Geburtstag von E.________ sexuelle Handlungen (zu deren Nachteil) beging, die strafrechtlich hätten relevant sein können. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) geht der Ausnützung einer Notlage (Art. 193 StGB) vor, da das se- xuelle Selbstbestimmungsrecht durch die Nötigung stärker tangiert wird (BSK StGB-Maier, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 83 m.w.H.). Gleiches gilt nach überwiegender Lehre auch betreffend sexuelle Hand- lungen mit Kindern (BSK StGB-Maier, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 59 m.w.H.). Zwischen sexueller Nöti- gung und sexuellen Handlungen mit Kindern besteht indes Idealkonkurrenz (BSK StGB-Maier, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 82 m.w.H.). Nachfolgend sind somit die Tatbestände der sexuellen Nötigung sowie 10 der sexuellen Handlungen mit Kindern zu prüfen. Bei deren Vorliegen erübrigt sich eine weitergehen- de Prüfung des Tatbestands der Ausnützung einer Notlage (pag. 804). 8.2 Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) Anhand des Beweisergebnisses lassen sich die Handlungen von A.________ in verschiedene Grup- pen einteilen […]: Die Berührungen im Bett oder während die Privatklägerinnen bei A.________ auf dem Schoss sassen, erfolgten eindeutig an erogenen Zonen wie dem Gesäss, zwischen den Ober- schenkeln oder an den Brüsten sowie teilweise gar an der Vagin a. A.________ beliess es dabei nicht beim blossen Anfassen, sondern machte Streichelbewegungen oder fuhr mit der Hand entlang der Oberschenkel in Richtung des Intimbereichs der Privatklägerinnen. Dabei fasste sie den Privatkläge- rinnen bewusst auch unter das T-Shirt oder versuchte, ihre Hand unter deren Hose zu schieben. Da- mit ist der Sexualbezug nach Ansicht des Gerichts eindeutig gegeben; es handelt sich nicht um ambi- valente Handlungen. Gleiches gilt auch für das «Vibrator-Geschenk»: A.________ überliess E.________ einen Vibrator, bot ihr Hilfestellung bezüglich der richtigen Anwendung an und fragte re- gelmässig nach, ob E.________ den Vibrator auch benutze. Damit versuchte A.________ die minder- jährige E.________ zur Vornahme einer sexuellen Handlung, namentlich der Selbstbefriedigung, zu verleiten. Gemäss Beweisergebnis verwendete E.________ den Vibrator allerdings nie, weshalb es diesbezüglich beim Versuch blieb. Bezüglich der Fesselungen ist festzuhalten, dass A.________ die Privatklägerinnen mit einer speziel- len Technik fesselte, wobei jeweils alle Beteiligten bekleidet waren. Es lässt sich somit die Thematik einer ambivalenten Handlung diskutieren, zumal die Fesselung einer Person äusserlich betrachtet noch nicht zwingend einen Sexualbezug aufweisen muss. Vorliegend kommt allerdings hinzu, dass A.________ die Privatklägerinnen mit dem Seil streichelte und während der Fesselung zumindest teilweise auch erogene Zonen berührte. Gemäss eigener Aussage von A.________ hätten die Privat- klägerinnen zudem das Gefühl des «Fallenlassens» spüren sollen. Hierfür verband A.________ gele- gentlich denn auch E.________ Augen. Objektiv und in ihrer Gesamtheit betrachtet, handelt es sich bei den Fesselungen somit um sexuelle Handlungen im Rahmen sadomasochistischer Praktiken, die einen Rückgriff auf den Willen der Beschuldigten bzw. deren Motivation nicht erforderlich machen. Selbst wenn aber die Verhaltensweisen als ambivalente Handlungen zu definieren wären und inso- fern auf die Beweggründe der Beschuldigten abgestellt werden müsste, wären die vorgenommenen Handlungen als sexuelle zu qualifizieren, zumal die Motivation von A.________ klarerweise sexueller Natur war. Sie bewegte sich seit Langem im BDSM-Umfeld und war entsprechend an derartigen Prak- tiken interessiert. A.________ besuchte (teilweise gemeinsam mit J.________) sogenannte «Seil- schaften», anlässlich derer verschiedene Fesselungstechniken erlernt und angewendet wurden. In- nerhalb der Zweierbeziehung hatte das Bondage gemäss übereinstimmender Aussagen von J.________ und A.________ denn auch eine sexuelle Bedeutung. Für das Gericht ist demnach – vor dem Hintergrund des auch im Übrigen gesamthaft sexualisierten Verhaltens der Beschuldigten – of- fensichtlich, dass die an den Privatklägerinnen vorgenommenen Fesselungen aus sexuellem Interes- se erfolgten. Damit erfüllt A.________ auch bezüglich der Fesselungen den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern. Mit Blick auf die weiteren, gemäss Beweisergebnis erstellten Handlungen (Öffnen des BHs, beiläufige Berührungen, Intimrasur, Unterwäschekauf) fehlt es indessen an der erforderlichen Erheblichkeit im Rahmen des Tatbestandes von Art. 187 StGB. Die erwähnten Verhaltensweisen würden allenfalls den Tatbestand der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) erfüllen, jedoch wurde eine solche Würdigung nicht vorbehalten, zumal solche Übertretungen verjährt wären. Es kann somit keine Verurteilung we- gen sexueller Handlungen mit Kindern erfolgen. Indessen ergeht auch kein formeller Freispruch bzw. keine diesbezügliche Verfahrenseinstellung, zeigen diese Handlungen doch mit auf, wie sexualisiert A.________ den Alltag der Zivilklägerinnen gestaltete und wie sie auch dort die strukturelle Gewalt zur Befriedigung ihrer sexuellen Bedürfnisse instrumentalisierte (pag. 807 f.). 8.3 Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) Bezüglich der Qualifikation der einzelnen Berührungen (Fesselungen, Bett, Berührungen auf dem Schoss) und des «Vibrator-Geschenks» als sexuelle Handlungen kann auf die Ausführungen hiervor unter Ziffer IV.2. verwiesen werden. Eingehender zu prüfen ist hingegen das Element der Nötigung. Das Gericht erkennt dieses im Zusammenspiel zwischen dem sexualisierten Familienalltag und der von A.________ gezielt eingesetzten emotionalen Komponente, die sich insbesondere durch domi- nantes und unnachgiebiges Verhalten auszeichnete. A.________ etablierte sexuell übergriffiges Ver- 11 halten im Alltag der Privatklägerinnen und normalisierte es dadurch für diese. Durch die damit sugge- rierte Normalität war eine Aktualisierung des tatsituativen Drucks deshalb regelmässig nicht mehr er- forderlich. Geradezu bezeichnend lässt sich hierzu eine Aussage von E.________ anlässlich der Hauptverhandlung zitieren (pag. 636 Z. 15 ff.): «Ich dachte damals noch, dass es vielleicht ein Verse- hen ist und er es nicht so meinte. Ich habe nicht gedacht, dass er es extra machen würde. Es war für mich unangenehm und ich wich jeweils auch zurück, aber es war für mich nicht so greifbar. Dann er- reichte es aber so eine Häufigkeit und auch eine Deutlichkeit, dass es nicht nur beiläufig, sondern ein bewusstes Streicheln war. Es konnte dann nicht einfach ein Versehen gewesen sein». Anhand dieser Aussage wird aber auch deutlich, dass die Privatklägerinnen mit zunehmendem Alter die Verwerflich- keit der Handlungen durchaus zu verstehen begannen, A.________ es aber gleichwohl schaffte, den Druck aufrechtzuerhalten. Mithin war das von ihr implementierte System struktureller Gewalt bereits derart ausgereift, dass den Privatklägerinnen ein Widerstand als zwecklos erschien. So vermittelte A.________ den Privatklägerinnen den Eindruck, dass sie ihr Gefühl, wonach es ihnen unangenehm war, stark täuschte. Darüber hinaus zeigte sich A.________ vorwurfsvoll, wenn die Privatklägerinnen sich von ihr zu distanzieren versuchten, was bei letzteren wiederum Mitleid und Verunsicherung her- vorrief. Daneben setzte A.________ gezielt Drohungen und Verbote ein. Die Privatklägerinnen schil- derten in diesem Zusammenhang anschaulich die regelmässigen Wutausbrüche von A.________, die sich vornehmlich wegen Kleinigkeiten ereigneten. E.________ erzählte an der Hauptverhandlung von einem Vorfall im Bad, bei dem ihr A.________ gedroht habe, ihr so das «Füdle» zu versohlen, dass sie eine Woche nicht mehr sitzen könne, wobei Auslöser dieser Situation der Umstand gewesen sei, dass A.________ im Spülbecken die Intimrasur vorgenommen habe, während E.________ sich gerne die Zähne geputzt hätte (pag. 638 Z. 22 ff.; vgl. hierzu auch die Aussagen H.________ bezüglich des bereits erwähnten Vorfalls mit der lauten Musik und dem Sicherungskasten [pag. 49 Z. 108 ff. und pag. 619 Z. 3 ff.]). E.________ konstatierte, es sei bei A.________ oft um das Thema Respekt ge- gangen (pag. 638 Z. 33 ff.). Dieses Klima der Verängstigung und Verunsicherung wirkte sich nicht nur auf die Privatklägerinnen aus, sondern übertrug sich gleichermassen auf J.________. Auch ihr ge- genüber setzte A.________ gezielt emotionalen Druck ein, was dazu führte, dass auch J.________ sich nicht bzw. auch letztlich nur schleichend genügend stark fühlte, um sich aus dem System der Be- schuldigten zu befreien (vgl. hierzu die Szenerie mit dem zerbrochenen Weinglas, pag. 655 Z. 29 ff. sowie die Aussagen zur akribischen Planung des bevorstehenden Auszugs, pag. 662 Z. 22 ff.). In Be- zug auf die Fesselungen ist zudem nicht zu verkennen, dass J.________ – wenn auch sicherlich nicht freiwillig, wohl aber dies in Kauf nehmend – zur Verstärkung der Zwangssituation beitrug, indem Sie die Fesselungen durch ihr eigenes Mitmachen gegenüber den Kindern als hinzunehmend darstellte und sich die Privatklägerinnen dadurch noch weniger wagten, sich dagegen zu wehren. In ihrer Ge- samtheit führten diese Faktoren dazu, dass sich die Privatklägerinnen in einer scheinbar ausweglosen Situation wiederfanden und dieser einzig dann (für eine beschränkte Zeit) entfliehen konnten, wenn sie die sexuellen Übergriffe von A.________ erduldeten. Der konstant aufrechterhaltene psychische Druck liess einen Widerstand gegen die Handlungen von A.________ für die Privatklägerinnen unzu- mutbar erscheinen. Bei den Vorfällen im Bett (zum Nachteil von E.________) sowie teilweise auch bei den Vorfällen auf dem Schoss kam es überdies zu einer eigentlichen körperlichen Gewalteinwirkung in Form eines Festhaltens bzw. «Einklemmens», wodurch – jedenfalls in Kombination mit dem psy- chischen Druck – Widerstand weitestgehend verunmöglicht wurde. Nach dem Gesagten ist somit von einer durch psychischen Druck geschaffenen, latenten Zwangssi- tuation der Privatklägerinnen auszugehen. Die Beschuldigte A.________ etablierte ein System, in welchem sexuelle Übergriffe verharmlost wurden und nährte dieses durch wiederkehrende Wutaus- brüche, Verbote und emotionale Beeinflussung. Ordneten sich die Privatklägerinnen ihr unter, indem sie die Berührungen gegen ihren Willen zuliessen, führte dies zu einer zwischenzeitlichen Beruhigung der Situation. Dieser Zustand währte indessen nur kurz, benötigte es doch von Seiten D.________ jeweils nur wenig Zutun, um den Privatklägerinnen ein Gefühl der Machtlosigkeit zu vermitteln. Durch die Aufrechterhaltung dieses steten Spannungszustandes blieb den Privatklägerinnen jeweils nicht mehr übrig, als die sexuellen Übergriffe zuzulassen. Das Verhalten D.________ erfüllt somit mehrfach den Tatbestand der sexuellen Nötigung. In Bezug auf das «Schenken» des Vibrators liegt indessen lediglich Versuch vor, verwendete E.________ den ihr von A.________ überlassenen Vibrator letzt- endlich nie (pag. 810 ff.). 8.4 Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) 12 Zu prüfen gilt, ob die sich im Haushalt von A.________, J.________ und der Privatklägerinnen befind- lichen BDSM-Hefte pornographischen Inhalt aufgewiesen haben. Gemäss Beweisergebnis waren in den Heften grossmehrheitlich oberkörperfreie, häufig auch gänzlich unbekleidete Frauen in unter- schiedlichsten Fesselungspositionen zu sehen. Stünde bei diesen Posen der künstlerische Aspekt oder das Erlernen der Technik im Vordergrund (wie dies die Beschuldigte A.________ regelmässig geltend zu machen versuchte), bräuchten die in der Zeitschrift abgebildeten Personen nach Ansicht des Gerichts hierfür nicht nackt zu sein. Weiter dürfte als notorisch gelten, dass Fesselungen oftmals im Rahmen sadomasochistischer Praktiken zur Anwendung gelangen und damit der Stimulierung von sexuellen Vorlieben dienen. So haben auch A.________ und J.________ ausgeführt, die Fesselun- gen teilweise zwar bekleidet sowie in der Gruppe (anlässlich sogenannter «Seilschaften») geübt zu haben, dies jedoch im Hinblick darauf, die erlernten Techniken innerhalb der Paarbeziehung zur Be- friedigung sexueller Bedürfnisse anwenden zu können. A.________ hielt gar fest, dass, wenn man auf aufs Erotische und Sexuelle hinauswolle, man mehr oder weniger nackt binde (pag. 656 Z. 25 ff.; pag. 674 Z. 12 ff.). Insofern waren die Abbildungen in den Heften nach Einschätzung des Gerichts klarerweise auf die Erregung sexueller Reize gerichtet und zwar ungeachtet dessen, dass gemäss E.________ oftmals der Oberkörper (und damit nicht oder nicht ausschliesslich der Genitalbereich) im Zentrum gestanden habe (pag. 640 Z. 29 ff.). Im BDSM, wo Dominanz und Unterwürfigkeit zentrale Faktoren sind, entsteht hinsichtlich der abgebildeten Personen sodann rasch der Eindruck von Ernied- rigung und Reduzierung derselben auf die blosse Objektstellung. Die abgebildeten Fesselungsszenen sind somit unter den Begriff der Pornografie zu subsumieren. Ohne weiteres hat A.________ der da- mals unter 16 Jahre alten E.________ diese BDSM-Hefte auch zugänglich gemacht. Die Hefte lagen in der Wohnung herum und A.________ wies E.________ gar explizit darauf hin, dass sie sich bedie- nen dürfe. Damit ist auch der subjektive Tatbestand fraglos erfüllt. A.________ ist somit der Pornografie schuldig zu sprechen. Bezüglich des Begehungszeitraums sind indes die gesetzlichen Änderungen des Verjährungsrechts zu beachten: Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Altrechtlich (d.h. bis 31.12.2013) verjährten solche Strafen in sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Seit dem 01.01.2014 sieht das Gesetz hierfür eine Verfolgungsverjährung von zehn Jahren vor (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Abstellend auf den angeklagten Zeitraum kann für vor dem 01.01.2014 begangene Taten im Urteilszeitpunkt somit keine Verurteilung mehr erfolgen (wobei allerdings eine formelle Verfahrenseinstellung nicht erfolgt, vgl. hierzu die Ausführungen und Verwei- se unter Ziffer III.2.). Zumal E.________ am 07.09.2015 das 16. Altersjahr erreichte, endet der mass- gebliche Tatzeitraum am 06.09.2015 (pag. 814 f.). III. Strafzumessung 9. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Ver- gleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkre- ten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachver- halts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objekti- ven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der 13 Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den. Führt neues Recht einen fakultativen Strafmilderungsgrund ein, so muss vor- ab entschieden werden, ob davon im konkreten Fall Gebrauch zu machen ist (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB-AUTOR], N 20 f. zu Art. 2). Die Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht sind treffend und gelten auch für den Zeitpunkt der oberinstanzlichen Urteilsfällung, darauf kann verwiesen werden (S. 38 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 817): Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden über den Zeitraum von August 2009 bis Ende 2017 begangen und im Herbst 2023 der richterlichen Beurteilung unterzogen. Während dieser doch langen Zeitspanne haben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches mehrfach geändert (so insbesondere per 01.01.2018 betreffend den Allgemeinen Teil […]. Mit Blick auf die A.________ auferlegte Frei- heitsstrafe […] erübrigt sich ein Vergleich früherer und aktueller Rechtsnormen. Das neue Recht er- weist sich ohnehin nicht als milder, weshalb integral das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist. […]. Zu ergänzen ist, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwach- sen sind. Eine weitere Betrachtung der Strafnormen von Art. 187 Abs. 1, Art. 189 Abs. 1 und Art. 197 Abs. 1 aStGB im Lichte der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Sexualstrafrechtsrevision erübrigt sich daher. Wie nachfolgend gezeigt wird, kommt bei Anwendung der konkreten Methode für alle zu beurteilenden Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Frage (E. 11 hinten). Art. 41 Abs. 1 StGB erweist sich daher in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung nicht als milder als Art. 41 Abs. 1 aStGB, weshalb auch diesbezüglich auf das alte Recht abzustellen ist. 10. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 818 f.). Wiederholend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstra- fe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Bei der Wahl der Sank- tionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kri- terium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen. Bereits nach altem Recht konnte das Gericht auf eine kurze Freiheits- 14 strafe (Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten) anstelle einer Geldstrafe er- kennen, wenn eine negative Legalprognose zu stellen und zu erwarten war, dass die Gelstrafe nicht vollzogen werden könne (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Auch nach neuem Recht gilt, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstra- fe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB; Art. 41 Abs. 1 aStGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche gebo- ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zudem darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden De- likte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss das Gericht den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 2.2.3; BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4). Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperati- onsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemei- nen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insge- samt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden. Das Verschlech- terungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung aus (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 15 11. Strafart, Methodik und Strafrahmen Die Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - Sexuelle Nötigung, mehrfach begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 aStGB); - Sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen, bedroht mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 aStGB); - Pornografie, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 1 aStGB). Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zuerst die Art der Strafe für jedes einzelne Delikt festzulegen und erst danach das Strafmass festzu- legen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Für sämtliche hier zu bestrafenden Delikte sieht das Gesetz alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig (S. 40 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 819 f.), dass für alle Delikte zum Nachteil der Privatklägerinnen einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als verhältnismässig und schuld- adäquat erscheint: Wie bereits erwähnt, darf auch nach der neusten Rechtspre- chung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. E. 10 vorne). Durch ihre hartnäckige, über mehrere Jahre andauernde Delinquenz offenbarte die Be- schuldigte vorliegend eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Angesichts der Uneinsichtigkeit der Beschuldigten erscheint eine Gelds- trafe für keine der Straftaten zweckmässig (vgl. BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.4, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2). Die zu beurteilenden Delikte weisen zudem Züge eines Dauerdelikts auf, da die (zahlreichen) sexuellen Übergriffe in einer familienähnlichen Beziehungskonstella- tion, hier konkret im Rahmen eines «Stiefvater»-Kind-Verhältnisses, erfolgten (vgl. dazu insbesondere BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2 in fine; ausführ- licher dazu bereits BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Es ist in solchen Settings innerhalb einer Tatgruppe nicht nötig, bezüglich jeder Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperation zur Gesamtstrafenbildung) zu ver- fahren und etwa für jeden Kuss oder für jede Berührung eine separate Strafe fest- zusetzen. Jede dieser Handlungen einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist (vgl. BGer 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1.3). Mit der Vorinstanz sind nach dem Gesagten aus den einzelnen Schuldsprüchen folgende Strafgruppen zu bilden (S. 42 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 821): - Die sich während des Zusammenlebens (bzw. im Falle von E.________ bis zu deren 16. Alters- jahr) regelmässig und in verschiedener Ausprägung, namentlich während des auf dem Schoss 16 Sitzens, wiederholenden Berührungen der Brüste, der Oberschenkel, des Gesässes und der Va- gina beider Privatklägerinnen bilden einen ersten Tatkomplex. - Weiter lassen sich die im Zeitraum von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013 mehrfach vorge- nommenen Bondage-Sessions z.N. beider Privatklägerinnen einem zweiten Tatkomplex zuord- nen. - In Bezug auf E.________ kommt ein weiterer Tatkomplex hinzu, namentlich die wiederkehrenden Übergriffe im Bett. - Das «Schenken» des Vibrators ist sodann eine Einzeltat und damit kein eigentlicher Tatkomplex. Im Rahmen der genannten drei Tatkomplexe sowie der Einzeltat sind die Einzelstrafen jeweils geson- dert unter dem rechtlichen Aspekt der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit Kin- dern zuzumessen. Als letzter Tatkomplex fliesst schliesslich das wiederholte Zugänglichmachen der BDSM-Hefte in die Strafzumessung ein. Entsprechend der bundesgerichtlichen Vorgaben ist zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen, welches vorliegend im Tatkomplex der mehrfachen sexuellen Nötigung durch mehrfache Berührungen beider Privatklägerinnen, na- mentlich während des auf dem Schoss Sitzens, zu erblicken ist. Massgebend ist hierbei die abstrakt schwerste Straftat, nicht die nach den Umständen des konkre- ten Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 12. Mehrfache sexuelle Nötigung durch Berührungen beider Straf- und Zivilklä- gerinnen (auf dem Schoss sitzend) 12.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut der sexuellen Nötigung ist die sexuelle Selbstbestimmung, konkret die Möglichkeit, Beziehungen und sexuelle Kontakte frei, eigenverantwort- lich und ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB-MAIER, N 1 zu Art. 189). Die Beschuldigte hat das geschützte Rechtsgut erheblich verletzt. Die Handlungen der Beschuldigten (Berühren der Privatklägerinnen an den Brüsten, dem Po und dem Intimbereich über den Kleidern beziehungsweise dem BH, Berührungen unter den Kleidern am Bauch und Oberschenkel) sind unter allen denkbaren sexuellen Übergriffen zwar nicht als besonders gravierend, aber auch nicht als unerheblich zu bezeichnen. Von Bedeutung ist nicht allein die Art der Übergriffe, sondern deren grosse Anzahl, die zeitweise intensive Regelmässigkeit und die lange Zeitspanne, in der diese stattfanden. Die Übergriffe begannen, als die Privatklägerinnen Schüle- rinnen (beziehungsweise die Privatklägerin 2 im Kindergarten) waren. Sie ereigne- ten sich während rund sechs (Privatklägerin 1) beziehungsweise acht Jahren (Pri- vatklägerin 2) regelmässig, zeitweise wöchentlich, und überschatteten damit einen grossen Teil der Kindheit und der Pubertät der beiden Privatklägerinnen. Die Pri- vatklägerinnen haben bis heute Mühe, Zuneigung und Nähe zuzulassen sowie ih- ren Körper zu akzeptieren und befinden sich deshalb in psychologischer/psycho- therapeutischer Behandlung, um das Erlebte aufzuarbeiten und zu einem Ab- schluss zu bringen (vgl. pag. 142 ff., pag. 617 Z. 30 ff.). In Bezug auf die Verwerf- lichkeit des Handelns schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an (S. 43 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 822). Obwohl die Übergriffe den Privatklägerinnen unangenehm waren, gab es für sie im von der Beschuldigten geschaffenen, sexualisierten Umfeld so gut wie keinen Handlungsspielraum. Die 17 Beschuldigte lebte mit den Privatklägerinnen im selben Haushalt und nahm nach der Trennung der Kindseltern eine Ersatzelternstellung ein. Sie hätte für die beiden eine Vertrauensperson sein sollen. Stattdessen etablierte sie ein von Machtausü- bung und Repressalien geprägtes System. Sie vermittelte den Privatklägerinnen den Eindruck, dass ihr Gefühl, wonach ihnen die Übergriffe unangenehm waren, täusche und die Berührungen normal seien, womit sie die Realität verdrehte und die Vorfälle stark verharmloste. Weiter zeigte sie sich vorwurfsvoll und gekränkt, wenn sich die Privatklägerinnen zu distanzieren versuchten und reagierte schon auf Kleinigkeiten mit Wutausbrüchen, Drohungen und Verboten. Das Ausnützen der eigenen Machtstellung und das manipulative Verhalten der Beschuldigten, um die Übergriffe zu ermöglichen, sind klar als verwerfliches Handeln zu bezeichnen. Die objektive Tatschwere ist vorliegend keineswegs zu bagatellisieren, sie liegt aber mit Blick auf den weiten Strafrahmen noch im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen der sexuellen Nötigung entge- gen dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung nicht bloss bis zu fünf Jah- ren Freiheitsstrafe beträgt, sondern bis zu zehn Jahren. Die Einsatzstrafe von 24 Monaten entspricht daher, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, einer Strafe im un- teren Drittel des Strafrahmens. 12.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, sexuell mo- tivierten Beweggründen. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit der Beschuldigten eingeschränkt gewesen wäre. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten neutral zu werten. 12.3 Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das objektive Tatverschulden als noch leicht anzusehen und die Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzuset- zen. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu werten. Die Kammer erachtet daher mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. 13. Mehrfache sexuelle Nötigung durch mehrfache Fesselungen beider Privat- klägerinnen 13.1 Objektive Tatkomponenten Betreffend das geschützte Rechtsgut kann auf die Ausführungen unter E. 12.1 vor- ne verwiesen werden. Bei den Fesselungen kam es, soweit intime Körperstellen betreffend, nur zu Berührungen über den Kleidern und damit unter allen denkbaren sexuellen Übergriffen nicht zu besonders gravierenden Handlungen. Im Vergleich zu den Berührungen auf dem Schoss wog bei den Fesselungen das nötigende Element schwerer, da die Privatklägerinnen vorübergehend stark in ihrer Bewe- gungsfreiheit eingeschränkt waren. Die Fesselungen ereigneten sich während un- gefähr drei Jahren, in denen diese «einige Male» stattfanden. Der Zeitraum war 18 demnach kürzer und die Übergriffe weniger häufig als beim ersten Tatkomplex. In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns kann auf das dort Ausgeführte verwie- sen werden (E. 12.1 vorne). Die objektive Tatschwere liegt mit Blick auf den weiten Strafrahmen aufgrund des kürzeren Zeitraums und der geringeren Häufigkeit der Übergriffe im unteren leich- ten Bereich, ohne dass von einer Bagatelle gesprochen werden kann. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Monaten als dem Verschulden angemessen. 13.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, sexuell mo- tivierten Beweggründen. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit der Beschuldigten eingeschränkt gewesen wäre. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten auch hier neutral zu werten. 13.3 Fazit Insgesamt ist von einem Tatverschulden im unteren leichten Bereich auszugehen. Die Kammer erachtet für die mehrfache sexuelle Nötigung durch mehrfache Fesse- lungen beider Privatklägerinnen daher eine Strafe von 12 Monaten als angemes- sen. Wie die Vorinstanz ausführte, überschneiden sich die Tatkomplexe der Berührungen auf dem Schoss und der Fesselungen örtlich und zeitlich und es be- steht ein enger sachlicher Zusammenhang. Insbesondere war das Element der Nötigung durch psychischen Druck dasselbe, auch wenn sich die einzelnen Über- griffshandlungen (Berührungen, Fesselungen) unterschieden. Mit der Vorinstanz wird daher ein Asperationsfaktor von 50 % eingesetzt. Die Einsatzstrafe ist somit um 6 Monate zu erhöhen. 14. Asperation für die mehrfache sexuelle Nötigung durch mehrfache Berührung der Privatklägerin 1 im Bett 14.1 Objektive Tatkomponenten Betreffend das geschützte Rechtsgut kann auf die Ausführungen unter E. 12.1 vor- ne verwiesen werden. Im Bett kam es zu Berührungen an intimen Körperstellen der Privatklägerin 1 über den Kleidern, wobei hervorzuheben ist, dass diese auch das erigierte Glied der Beschuldigten spürte. Die Übergriffe im Bett ereigneten sich während ungefähr drei Jahren regelmässig, während einer «Hochphase» von zwei Monaten fast jedes Wochenende, davor und danach nicht wöchentlich. Der Zeit- raum war demnach ungefähr gleich lang wie bei den Fesselungen, es kam jedoch häufiger zu Übergriffen. Auch im Rahmen dieser Vorfälle kam es nicht zu Handlun- gen, die im Bereich aller denkbaren sexuellen Übergriffe besonders schwer wie- gen, wie beispielsweise Penetration oder Oralverkehr. In Bezug auf die Verwerf- lichkeit des Handelns fällt aber zusätzlich zum bereits unter E. 12.1 Ausgeführten erschwerend ins Gewicht, dass die Übergriffe im Bett der Privatklägerin 1 stattfan- den und damit an ihrem persönlichen Rückzugsort, an dem sie sich besonders si- cher hätte fühlen dürfen. Zudem legte sich die Beschuldigte jeweils so ins Bett, dass die Privatklägerin 1 nicht ohne weiteres aufstehen und sich entfernen konnte. 19 Die objektive Tatschwere liegt mit Blick auf den weiten Strafrahmen im leichten Be- reich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 18 Monaten als dem Verschulden an- gemessen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, sexuell motivierten Beweggründen, was tatbestandsimmanent und neutral zu ge- wichten ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steu- erungsfähigkeit der Beschuldigten eingeschränkt gewesen wäre. Die Tat wäre oh- ne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten wiederum neutral zu werten. 14.3 Fazit Ausgehend von einem leichten Tatverschulden erachtet die Kammer für die mehr- fache sexuelle Nötigung durch Berührungen der Privatklägerin 1 im Bett eine Strafe von 18 Monaten als angemessen. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Über- schneidungen und des engen Sachzusammenhangs zum ersten Tatkomplex recht- fertigt sich auch hier ein Asperationsfaktor von 50 %. Die Einsatzstrafe ist somit um 9 Monate zu erhöhen. 15. Asperation für versuchte sexuelle Nötigung (Vibrator) der Privatklägerin 1 15.1 Objektive Tatkomponenten Betreffend das geschützte Rechtsgut kann auf die Ausführungen unter E. 12.1 vor- ne verwiesen werden. Die Privatklägerin 1 hatte im Zusammenhang mit der Schen- kung des Vibrators durch die Beschuldigte einen grösseren Handlungsspielraum. Der (versuchte) Eingriff in ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht wiegt daher weni- ger schwer als bei den übrigen Tatkomplexen. Das objektive Tatverschulden liegt im untersten leichten Bereich des weiten Straf- rahmens. Für die hypothetisch vollendete Tat erachtet die Kammer in Überein- stimmung mit der Vorinstanz eine Strafe von 45 Tagen als angemessen. 15.2 Subjektive Tatkomponenten Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann vollumfänglich auf die Aus- führungen zum ersten Tatkomplex verwiesen werden (E. 12.2 vorne). Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten neutral zu werten. 15.3 Versuch Die Beschuldigte hat alles getan, was zur Vollendung der Tat nötig war. Der Erfolg blieb aus, weil die Privatklägerin 1 den Vibrator trotz Nachfrage seitens der Be- schuldigten nicht benutze. Für den vollendeten Versuch erscheint eine Reduktion um 15 Tage angemessen. Dies entspricht einer Strafe von 30 Tagen. 15.4 Fazit Die Kammer erachtet für die sexuelle Nötigung durch das «Vibrator-Geschenk» an die Privatklägerin 1 angesichts des Tatverschuldens im untersten leichten Bereich eine Strafe von 45 Tagen als angemessen. Aufgrund des Versuchs reduziert sich 20 die Strafe um 15 Tage auf 30 Tage. Vorliegend ist ein Asperationsfaktor von 2/3 an- gezeigt, zumal die deliktische Handlung zwar im Dunstkreis des strukturellen Miss- brauchs der Beschuldigten verübt wurde, sich jedoch ihrer Wesensart nach von den anderen deutlich unterschied. Die Einsatzstrafe ist somit um 20 Tage zu er- höhen. 16. Asperation für die mehrfache bzw. die versuchte Einzeltat der sexuellen Handlungen mit Kindern 16.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der se- xuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen in der Lage ist. Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungs- gemäss schwierig zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderen von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betrof- fenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Be- ziehung zwischen Opfer und Täter ab. Welcher einzelne Faktor in welcher Inten- sität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Auch wenn es sich tatsächlich schwer nachweisen lässt, dass sexueller Missbrauch in der Kindheit ur- sächlich mit später auftretenden physiologischen oder psychologischen Beschwer- den zusammenhängt, belegen zahlreiche Untersuchungen, dass missbrauchte Kinder im Vergleich zu nicht ausgebeuteten vermehrt krisenhafte Reaktionen zei- gen. Sexuelle Übergriffe bergen für jedes Kind ernsthafte Risiken, durch das Erleb- te in irgendeiner Form in seiner persönlichen Entwicklung beeinträchtigt zu werden (BSK StGB-MAIER, N 1 f. zu Art. 187). Nach dem Ausgeführten lassen sich die konkreten Auswirkungen von sexuellen Handlungen mit Kindern nicht exakt be- stimmen und variieren von Fall zu Fall. Dennoch ist vorliegend als Richtwert davon auszugehen, dass der verschuldete Erfolg desto grösser bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts umso schwerer zu qualifizieren ist, je weitergehend die se- xuellen Handlungen, je jünger die Opfer und je häufiger die Vorfälle waren. Die Sachverhalte beziehungsweise die Tatkomplexe sind mit denjenigen bei der sexuellen Nötigung identisch (Berührungen auf dem Schoss, Fesselungen, Berührungen im Bett, «Vibrator-Geschenk»). Mit Blick auf alle denkbaren sexuellen Handlungen mit Kindern sind die zu beurteilenden Tathandlungen nicht besonders gravierend, aber auch nicht als unerheblich zu bezeichnen. Wie bereits bei der se- xuellen Nötigung ausgeführt, ist die sexuelle Entwicklung der Privatklägerinnen durch die Handlungen der Beschuldigten erheblich gestört. Beide haben bis heute Mühe, Zuneigung und Nähe zuzulassen sowie ihren Körper zu akzeptieren und be- finden sich in psychologischer/psychotherapeutischer Behandlung, um das Erlebte aufzuarbeiten (vgl. E. 12.1 vorne). In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns kann auf die zu den Tatkomplexen der sexuellen Nötigung gemachten Ausführun- gen verwiesen werden (vgl. E. 12.1 vorne). In Bezug auf die Berührungen auf dem Schoss erscheint das objektive Tatver- schulden als leicht. Die Kammer erachtet eine Strafe von 18 Monaten als ange- 21 messen. Bei den Fesselungen liegt die objektive Tatschwere im unteren leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 9 Monaten als schuldangemessen. Bei den Berührungen im Bett ist das objektive Tatverschulden etwas schwerer zu werten als bei den Fesselungen, es liegt aber immer noch im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Monaten als schuldangemessen. Auch wenn die Strafe grundsätzlich für jede Tat beziehungsweise jeden Tatkom- plex hypothetisch festzusetzen und nachträglich zu bestimmen ist, in welcher Höhe diese anzurechnen ist, fällt dies mit Blick auf das im untersten leichten Bereich lie- gende Verschulden für das «Vibrator-Geschenk» nicht ins Gewicht. Im Ergebnis kann mit der Vorinstanz (S. 47 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 826) von einer zusätzlichen Bestrafung der Tat wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind durch das «Vibrator-Geschenk» abgesehen werden. 16.2 Subjektive Tatkomponenten Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann vollumfänglich auf die Aus- führungen bei den Tatkomplexen der sexuellen Nötigung verwiesen werden (E. 12.2 ff. vorne). Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten auch hier neutral zu werten. 16.3 Fazit Die Kammer geht für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern jeweils von einem mehr oder weniger leichten Verschulden aus und erachtet Strafen von 18 Monaten (Berührungen auf dem Schoss), 9 Monaten (Fesselungen) und 12 Mo- naten (Berührungen im Bett) als angemessen. Betreffend den Versuch der sexuel- len Handlungen mit einem Kind durch das «Vibrator-Geschenk» wird mit der Vorin- stanz ausnahmsweise von der Anrechnung einer zusätzlichen Strafe abgesehen. Insgesamt ergibt dies für die verschiedenen Tatkomplexe der sexuellen Handlun- gen mit Kindern eine Strafe von 39 Monaten. Den zu beurteilenden mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern liegen die gleichen Sachverhalte zu Grunde wie bei der mehrfachen sexuellen Nötigung. Aufgrund des engen Sachzusammen- hangs ist mit einem Asperationsfaktor von 50 % zu rechnen, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um rund 19.5 Monaten ergibt. 17. Asperation für die mehrfache Pornografie (BDSM-Hefte) 17.1 Objektive Tatkomponenten Das Verbot strafbarer Pornografie soll die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung schützen. Als weiteres Hauptziel tritt der (vorbeugende) Jugendschutz hinzu. So soll das Verbot die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ermögli- chen, aber auch erwachsene Verbraucher vor einer Nachahmung abhalten (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, N 7 und N 22c zu Art. 197). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die in den zugänglich gemachten BDSM- Heften abgebildeten Inhalte zwar klar als pornografisch gelten müssen, aber ver- gleichsweise weit schwerere Darstellungsarten und Inhalte denkbar sind. Die Be- schuldigte liess die Hefte im Zuhause der Privatklägerinnen herumliegen und, was 22 noch verwerflicher erscheint, fragte bei der Privatklägerin 1 auch nach dem Inter- esse an deren Inhalt. Die Beschuldigte setzte die Hefte auch bewusst dafür ein, der Privatklägerin 1 die Materie näher zu bringen und die Bondage-Praxis als etwas Spannendes, Auszuprobierendes zu legitimieren. Der aufgrund der Verjährung noch zu beurteilende Tatzeitraum beträgt ein Jahr und damit im Vergleich nicht be- sonders lange. Insgesamt liegt die objektive Tatschwere im unteren leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von einem Monat als dem Verschulden angemessen. 17.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, sexuell mo- tivierten Beweggründen. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit der Beschuldigten eingeschränkt gewesen wäre. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten auch in diesem Punkt neutral zu werten. 17.3 Fazit 17.4 Die Kammer erachtet für das Zugänglichmachen von Pornografie (BDSM-Hefte) bei einem insgesamt leichten Verschulden im unteren Bereich mit der Vorinstanz eine Strafe von einem Monat als angemessen. Aufgrund der zeitlichen und örtli- chen Überschneidung und des engen Sachzusammenhangs, insbesondere mit der sexuellen Nötigung betreffend den Tatkomplex der Fesselungen, rechtfertigt sich auch hier ein Asperationsfaktor von 50 %. Die Einsatzstrafe ist somit um einen hal- ben Monat zu erhöhen. 18. Zwischenfazit Die Einsatzstrafe für die mehrfache sexuelle Nötigung durch Berührungen der Pri- vatklägerinnen auf dem Schoss der Beschuldigten sitzend von 24 Monaten ist auf- grund der weiteren Delikte um 35.5 Monate zu erhöhen, was insgesamt eine Frei- heitsstrafe von rund 59.5 Monaten ergibt. 19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und Vorstrafen Das Vorleben der Beschuldigten ist unauffällig und neutral zu bewerten (vgl. pag. 85). Auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die gesundheitliche Si- tuation der Beschuldigten, wird bei der Strafempfindlichkeit eingegangen (vgl. E. 19.3 hinten). Mit Ausnahme eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau vom 17. Oktober 2018 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern ist die Beschuldigte nicht vorbestraft. Insbesondere bestehen kei- ne einschlägigen Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug, pag. 959 f.). Eine Strafer- höhung rechtfertigt sich nicht. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren anständig und korrekt. Ein solches Verhalten darf jedoch als selbstverständlich erwartet werden. 23 Die Beschuldigte kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz ausführte, zeigte die Beschuldigte jedoch keine Einsicht oder Reue, sondern baga- tellisierte oder bestritt ihr eigenes Verhalten und gab den Privatklägerinnen eine Mitschuld. Reue zeigte sie höchstens in Form von Selbstmitleid. Dieser Eindruck bestätigte sich auch an der Berufungsverhandlung (vgl. etwa pag. 89 Z. 245 ff., pag. 971 Z. 27 ff. und pag. 972 Z. 2 ff.). Eine Strafmilderung aufgrund ihres Verhal- tens fällt daher ausser Betracht. 19.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (BGer 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2.; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3). Gesundheitliche Probleme sind an sich nicht geeignet, die Strafe zu mindern. Sie können ausnahmsweise strafreduzierend wirken, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen «Leidensfähigkeit» geboten sind. Das ist etwa der Fall bei Gehirnverletzten, Schwerkranken oder unter Haftpsychose Leidenden. Verschiedene gesundheitli- che Schwierigkeiten wie beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft und Muskelschwund reichen für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_664/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3; 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2.4; 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 152 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 356). Die Vorinstanz führte zur gesundheitlichen Situation der Beschuldigten Folgendes aus (S. 48 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 827): Indessen hat sich ihre gesundheitliche Situation in den letzten Jahren stetig verschlechtert. Es beste- hen verschiedene Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates und des Nervensystems sowie auch eine psychiatrische Problematik, wobei sich eine genaue Diagnosestellung bislang schwierig gestalte- te (vgl. hierzu beispielsweise die Beurteilung der IV vom 12.01.2023 [pag. 556 ff.] oder den medizini- schen Bericht von Dr. med. K.________ vom 10.07.2023 [pag. 566]). A.________ ist seit ungefähr Sommer 2015 arbeitsunfähig (pag. 85 Z. 38 ff.). Entsprechend ist seitens der IV im Frühjahr 2023 eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung angeordnet worden (pag. 563 ff.). Das Resultat dieser Untersuchung lag gemäss A.________ im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht vor (pag. 668 Z. 21 ff.). Sie bestätigte indessen, zurzeit von einer IV-Viertelrente von CHF 442.00, einer BVG-IV- Rente von CHF 715.00 sowie von Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 717.00 zu leben (pag. 668 Z. 26 ff.). Sie hielt fest, es sei ein täglicher Kampf mit den Schmerzen und ein täglicher Kampf, ir- gendwie überleben zu können. Es gehe darum, von einem Tag auf den nächsten zu «prästieren» (pag. 668 Z. 15 ff.). Die psychiatrische Problematik ergebe sich primär aus wirtschaftlichen Gründen. A.________ komme mit den Finanzen nicht über die Runden, weshalb sie nebst ihren gesundheitli- chen Einschränkungen auch vom sozialen Leben ausgeschlossen sei. Sie erhalte gelegentlich Unter- stützung und Betreuung im Haushalt, da beispielsweise das Erledigen von Einkäufen oder das Wä- schewaschen nicht mehr alleine möglich seien (pag. 669 Z. 35 ff.). Aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten ging die Vorinstanz von einer erhöhten Strafempfindlichkeit aus und reduzierte gestützt darauf die Stra- fe um 10 % (S. 48 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 827). Die Verteidi- gung brachte an der Berufungsverhandlung vor, die Situation der Beschuldigten 24 habe sich seit dem Entscheid der Vorinstanz noch verschlechtert. Es sei von einer stark erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Dem aktuellen Leumundsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte seit 2023 zu 100 % erwerbsunfähig ist und eine entsprechende IV-Rente bezieht. Ihren eige- nen Angaben zufolge leide sie an einem extraspinalen Bandscheibenvorfall im Halsbereich, der praktisch nicht operierbar sei. Parallel dazu leide sie an Kreislauf- problemen, wobei je nach Fachperson ein Zusammenhang zum Bandscheibenvor- fall bestehe oder auch nicht. Der aktuelle Gesundheitszustand sei sehr belastend für sie und löse Zukunftsängste aus, nicht zuletzt in finanzieller Hinsicht (pag. 907 f.). Die Beschuldigte bestätigte an der Berufungsverhandlung, chronische Schmerzen wegen eines Bandscheibenvorfalls zu haben und an Kreislaufproblemen unbe- kannter Ursache sowie Zukunftsängsten in finanzieller Hinsicht zu leiden. Die Schmerzen würden von fast nichts zu unerträglich gehen (pag. 967 Z. 34 ff. und pag. 968 Z. 7 ff.). Sie gab an, alleine zu wohnen und den Haushalt mehrheitlich al- leine zu machen. Unterwegs sei sie normalerweise mit dem ÖV, meist gehe das einigermassen. Unterstützung erhalte sie zwischendurch von ihrer Lebenspartne- rin, Spitex habe sie nicht. Sie gehe mindestens zweimal wöchentlich in die Physio- therapie und einmal wöchentlich in ein warmes Entspannungsbad. Ausserdem ha- be sie ein «Giger MD» zu Hause, mit dem sie zweimal täglich während 10 oder 20 Minuten im Liegen trainiere. Das Gerät helfe, die neurologische Stimulation auf- recht zu erhalten. In psychiatrischer Behandlung sei sie aktuell nicht (pag. 968 Z. 2 ff., pag. 969 Z. 1 ff. und pag. 970 Z. 20 ff.). Während der oberistanzlichen Einver- nahme legte sich die Beschuldigte auf den Boden und gab an, ihr sei schwarz vor Augen. Sie blieb längere Zeit am Boden liegen, war aber nicht bewusstlos, was sich in gelegentlichen Zwischenrufen bezogen auf den konkreten, offenbar mitver- folgten Verhandlungsablauf zeigte (pag. 972 ff., pag. 974 und pag. 977). Die Zeugin J.________ gab an, die Beschuldigte habe schon Synkopen gehabt, als sie noch zusammengelebt hätten (pag. 975 Z.31 ff.). Ihre Aussagen waren aber auch zu einem gewissen Grad widersprüchlich. So empfand sie den Vorfall im Ge- richtssaal dann doch als geschauspielert (pag. 976 Z. 9 ff.). Die Zeugin C.________ bestätigte im Wesentlichen die von der Beschuldigten gemachten An- gaben zu ihrem Gesundheitszustand, den benötigten Therapien und der Unterstüt- zung im Alltag (pag. 979 ff.). Die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten haben nach Ansicht der Kammer keinen Bezug zum Strafvollzug. Dass die Beschuldigte medizinische Behandlungen auf sich nehmen muss und unter verschiedenen Beeinträchtigungen des Bewe- gungsapparates und des Nervensystems leidet, die teilweise starke Schmerzen verursachen, würde sie ausserhalb des Strafvollzugs in gleichem Masse treffen. Dasselbe gilt für die Kreislaufprobleme unbekannter Ursache. Die nach Angaben der Beschuldigten primär wegen finanzieller Schwierigkeiten bestehenden psychi- schen Probleme dürften im Strafvollzug sogar weniger schwer wiegen als ausser- halb. Andererseits erreichen ihre gesundheitlichen Einschränkungen kein ausser- gewöhnliches Ausmass. Die gesundheitliche Versorgung der Beschuldigten, ein- schliesslich Medikation und Physiotherapie sowie Übungen mit einem «Giger MD», 25 ist im Justizvollzug ebenso gewährleistet wie ein soziales Umfeld und eine allen- falls benötigte Unterstützung bei der Verrichtung von Alltagshandlungen. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte als transsexuelle Person allenfalls vom Strafvollzug besonders betroffen sein kann. Ob unter diesen Voraussetzungen (gesundheitliche Leiden und Transsexualität) nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts tatsächlich von einer erhöh- ten Strafempfindlichkeit auszugehen ist, wie die Vorinstanz annahm, ist fraglich. Dies kann aber angesichts des Verschlechterungsverbots letztlich offen bleiben. Eine allfällig zu bejahende erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ver- möchte so oder anders keine Reduktion unter die vorinstanzlich ausgesprochenen 50 Monate zu begründen. 20. Beschleunigungsgebot Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz vor, das Beschleunigungsgebot sei verletzt (pag. 694). Oberinstanzlich machte sie dies nicht mehr geltend. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots nicht ersichtlich ist (S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegrüdung, pag. 828). Die Dauer von rund vier Jahren von der Eröffnung der Strafuntersuchung bis zum erstinstanzlichen Entscheid gründet darin, dass im Laufe der Untersuchung auch Vorwürfe gegen J.________ untersucht werden mussten und die Untersuchung gegen die Beschuldigte infolge eines Strafantrags des Sozialdienstes ausgedehnt wurde. Das Obergericht hat sodann so rasch als möglich zur Berufungsverhand- lung vorgeladen. Die Berufungsverhandlung wurde auf Gesuch der Beschuldigten hin von November 2024 auf Mai 2025 verschoben. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Schuldspruch oberinstanzlich bereits rechtskräftig und nur noch die Straf- zumessung zu beurteilen war. 21. Konkretes Strafmass und Vollzug Auch wenn die Kammer unter Würdigung sämtlicher Umstände eine höhere Frei- heitsstrafe als angemessen erachtet als die Vorinstanz, ist sie an das Verschlech- terungsgebot gebunden. Es bleibt deshalb bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Bei diesem Strafmass kommt ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug von vornherein nicht in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB). Die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 22. Obere Instanz 22.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem 26 Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Antrag im oberinstanzlichen Verfahren voll- umfänglich. Sie hat daher die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3’500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vollumfänglich zu tragen. 22.2 Entschädigungen 22.2.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 27. Mai 2025 einen Arbeitsaufwand von total 17 Stunden geltend, zu ergänzen um den Verhandlungstag (pag. 988 f.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint ange- messen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und des Zeitaufwands für die Nachbesprechung mit der Beschuldigten erachtet die Kammer eine Erhöhung um vier Stunden für den Verhandlungstag als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seinen (amtlichen) Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 4'551.45 (Zeitaufwand von 21 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 4'200.00, Auslagen von CHF 10.40 und Mehrwertsteuer von CHF 341.05). Für diesen Betrag wird die Beschuldigte un- ter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO voll rück zahlungspflichtig. 22.2.2 Amtliche Entschädigung der Privatklägerinnen Mit Beschluss vom 30. April 2024 hat die Kammer die Entschädigung von Rechts- anwältin L.________ für die amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren auf CHF 836.45 festgesetzt (Ziff. 4 des Beschlusses vom 30. April 2024, pag. 884 ff.). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Verfügungen 23. DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten Das von der Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA- ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 27 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht) vom 7. September 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde 1.1 von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, evtl. Ausnützung einer Not- lage, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 7. September 2015 bis ca. 31. Januar 2018 sowie der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 7. September 2015 bis ca. 31. Januar 2018 zum Nachteil von E.________ (Teil von Ziff. I.A.1. der berichtigten Anklage- schrift); 1.2 von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, evtl. des Betrugs, evtl. der Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November 2019 bis September 2020 in F.________ (Ort) zum Nachteil des Regionalen Sozialdienstes G.________ (Ziff. I.A.5. der berichtigten Anklageschrift); unter Auferlegung von 1/10 der auf sie entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'919.35, an den Kanton Bern. 2. A.________ hingegen schuldig erklärt wurde 2.1 der sexuellen Nötigung, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit von ca. 1. August 2009 bis 6. September 2015 zum Nachteil von E.________, wie folgt: 2.1.1 mehrfach begangen von ca. 1. August 2009 bis 6. September 2015, in- dem die Beschuldigte E.________ immer wieder an den Brüsten, an den Oberschenkeln, am Gesäss und an der Vagina berührte, insbesondere, wenn sie sich auf ihren Schoss setzen musste; 2.1.2 mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013, indem sich die Beschuldigte häufig zu E.________ ins Bett legte und sie dabei an den Brüsten sowie der Vagina berührte; 2.1.3 mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013, indem die Beschuldigte E.________ im Rahmen von Bondage- Sessions fesselte; 2.1.4 versucht begangen in der Zeit von ca. Sommer 2011 bis ca. Sommer 2012, indem die Beschuldigte E.________ einen Vibrator schenkte; 28 2.2 der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit von ca. 1. August 2009 bis 6. September 2015 zum Nach- teil von E.________, wie folgt: 2.2.1 mehrfach begangen von ca. 1. August 2009 bis 6. September 2015, in- dem die Beschuldigte E.________ immer wieder an den Brüsten, an den Oberschenkeln, am Gesäss und an der Vagina berührte, insbesondere, wenn sie sich auf ihren Schoss setzen musste; 2.2.2 mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013, indem sich die Beschuldigte häufig zu E.________ ins Bett legte und sie dabei an den Brüsten sowie der Vagina berührte; 2.2.3 mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013, indem die Beschuldigte E.________ im Rahmen von Bondage- Sessions fesselte; 2.2.4 versucht begangen in der Zeit von ca. Sommer 2011 bis ca. Sommer 2012, indem die Beschuldigte E.________ einen Vibrator schenkte (Ver- such); 2.3 der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 1. August 2009 bis ca. Ende 2017 zum Nachteil von H.________, wie folgt: 2.3.1 mehrfach begangen in der Zeit von ca. 1. August 2009 bis ca. Ende 2017, indem die Beschuldigte H.________ immer wieder an den Brüsten, innen an den Oberschenkeln, am Gesäss und an der Vagina berührte, insbesondere, wenn sie sich auf ihren Schoss setzen musste; 2.3.2 mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013, indem die Beschuldigte H.________ im Rahmen von Bondage- Sessions fesselte; 2.4 der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 01.08.2009 bis ca. Ende 2017 zum Nachteil von H.________, wie folgt: 2.4.1 mehrfach begangen in der Zeit von ca. 01.08.2009 bis ca. Ende 2017, indem die Beschuldigte H.________ immer wieder an den Brüsten, innen an den Oberschenkeln, am Gesäss und an der Vagina berührte, insbe- sondere, wenn sie sich auf ihren Schoss setzen musste; 2.4.2 mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Sommer 2013, indem die Beschuldigte H.________ im Rahmen von Bondage- Sessions fesselte; 2.5 der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit von 1. Januar 2014 bis 6. Sep- tember 2015, durch Zugänglichmachen von BDSM-Heften gegenüber E.________; 29 3. A.________ gestützt auf Ziff. 2 hiervor unter anderem verurteilt wurde 3.1 zu einem Tätigkeitsverbot von 10 Jahren. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 67 Abs. 3 Bst. a und b und Abs. 7 aStGB [in der zwischen 1. Januar 2015 und 31. Dezember 2017 geltenden Fas- sung]); 3.2 zu 9/10 der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 17'274.25. 4. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ eingestellt wurde; 5. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 dem Kanton Bern auferlegt wurden; 6. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung resp. auf eine Ausscheidung von im Zu- sammenhang mit dem Widerrufsverfahren angefallenen Kosten der amtlichen Vertei- digung verzichtet wurde; 7. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt I.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 74.50200.00 CHF 14’900.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 519.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’519.20 CHF 1’195.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16’714.20 volles Honorar CHF 18’625.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 519.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19’244.20 CHF 1’481.80 Total CHF 20’726.00 Differenz zum vollen Honorar CHF 4’011.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 16'714.20. A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 15'042.80, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt I.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 3'610.60, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsver- tretung von E.________ und H.________ durch Rechtsanwältin L.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: 30 Stunden Satz amtliche Entschädigung 75.50 200.00 CHF 15’100.00 Reisezuschlag CHF 412.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 722.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’235.40 CHF 1’250.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’485.55 volles Honorar CHF 18’875.00 Reisezuschlag CHF 412.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 722.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’010.40 CHF 1’540.80 Total CHF 21’551.20 nachforderbarer Betrag CHF 4’065.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin L.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ und H.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 17'485.55. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ und H.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, E.________ und H.________ zuhanden von Rechtsan- wältin L.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'065.65 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin L.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Kli- entschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 9. A.________ in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt wurde: 9.1 Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2013 an die Straf- und Zivilklägerin E.________; 9.2 Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2013 an die Straf- und Zivilklägerin H.________. 10. Weiter im Zivilpunkt erkannt wurde: 10.1 Die Zivilklage (Schadenersatz) der Straf- und Zivilklägerinnen E.________ und H.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und A.________ gegenü- ber den Straf- und Zivilklägerinnen dem Grundsatz nach bei einer Haf- tungsquote von 100 % für haftpflichtig erklärt; 10.2 Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden; 31 11. Folgende beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB): - Tasche blau mit Bondage-Material 12. Folgende beschlagnahmten Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben werden: - Koffer schwarz mit Sex-Utensilien II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I/2 hiervor nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen gemäss Ziff. I/3 hiervor in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 197 Abs. 1 aStGB Art. 422 ff., Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt 1. zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. III. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechts- anwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz am tliche Entschädigung 21.00 200.00 CHF 4’200.00 Auslagen MWST-pf lic htig CHF 10.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’210.40 CHF 341.05 T otal, v om Kanton Be rn auszurichte n CHF 4’551.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 4'551.45. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin L.________ für die amtliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerinnen im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 836.45 entschädigt (Ziff. 4 des Beschlusses vom 30. April 2024, pag. 884 ff.). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung zurückzuzahlen, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 32 IV. Weiter wird verfügt: 1. Das von der Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. Mündlich eröffnet und begründet: - Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin M.________ Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin M.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) Bern, 27. Mai 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 20. Juni 2025) Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Kislig Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 33