6. weiter verfügt wurde, dass: 6.1 die beschlagnahmten Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB) bzw. festgestellt wird, dass sie mit Einverständnis des Beschuldigten bereits vernichtet wurden. 6.2 die beschlagnahmten Drogen (1'083 Gramm Amphetamine) eingezogen werden (Art. 69) und den deutschen Strafbehörden das Einverständnis erteilt wird, die beschlagnahmten Drogen zu vernichten. 6.3 die beschlagnahmte Waffe (1 Maschinengewehr HSA-15, 5.56 Nato, Serien- Nr. .________) eingezogen und zur Verwertung der Kantonspolizei Bern übergeben wird. II.