5. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass 5.1 in Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 5.2 für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen werden.