44 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen dem 21. Dezember 2020 und 26. Januar 2022 in .________ (AKS Ziff. I.1.3). 4. A.________ gestützt auf Ziff. 3 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage.