, z.N. der C.________ AG (AKS Ziff. I.2); 2.5 von der Anschuldigung des Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen ca. am 24. Januar 2022 in .________ (AKS Ziff. I.3), unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7'400.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (inkl. die vollumfänglichen Auslagen der Staatsanwaltschaft und die vollumfängliche Gebühr des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts) von CHF 8'705.00 an den Kanton Bern.