20. Entschädigung der Verteidigung Der Kostenverlegung folgend ist weder für das erst- noch oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Weitere Beschlüsse Für die weiteren Beschlüsse wird auf das Dispositiv verwiesen. 43 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Dezember 2023 (PEN 23 133) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: