BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt. Der Beschuldigte wurde grösstenteils schuldig gesprochen und unterliegt mit seiner Berufung damit im Wesentlichen, so dass ihm auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt werden. Eine anteilsmässige Ausscheidung der Verfahrenskosten für die oberinstanzlich erfolgte Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zur Veräusserung rechtfertigt sich auch oberinstanzlich nicht.