Kosten für den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts sowie die Auslagen der Staatsanwaltschaft) vollumfänglich zu tragen. Eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die oberinstanzlich erfolgte Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zur Veräusserung rechtfertigt sich angesichts der untergeordneten Rolle der Einstellung im Vergleich zu den oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüchen nicht.